Die Regeln: was gesetzlich gilt
Den rechtlichen Rahmen setzt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es ist ein bestehendes Gesetz mit neu gefasster Überschrift; Förderunterlagen sprechen weiter vom „Gebäudeenergiegesetz“. Nach der konsolidierten Fassung mit Stand 10.10.2026 gilt in Kürze:2
- Wahl der Technik: Für den Heizungstausch nennt das Gesetz mehrere Optionen, von der Wärmepumpe bis zur Gas- oder Ölheizung (§ 42 GModG).
- Neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen: Für Anlagen, die nach dem 29.07.20263 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, gilt ein stufenweise steigender Mindestanteil an Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmtem Wasserstoff. Die erste Stufe beginnt am 01.01.20294 (§ 43 GModG).
- Bestehende Heizungen: Ein Betriebsverbot oder eine Altersgrenze enthält diese Fassung nicht.
- Prüfpflichten: Der hydraulische Abgleich nach dem Einbau einer Heizung und die Heizungsprüfung älterer Anlagen sind gesetzlich nur in Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen5 oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten vorgeschrieben (§§ 60b, 60c GModG). Förderprogramme stellen eigene Bedingungen.
- Vor Ort: Einen Bezug zur kommunalen Wärmeplanung enthält diese Fassung nicht. Landesrecht und Vorgaben Ihrer Gemeinde können hinzukommen.
Was das im Einzelnen heißt, steht im Artikel GModG und Heizung. Die Regeln für Gasheizungen mit allen Stufen erklärt der Artikel Gasheizung: behalten oder tauschen. Eine Rechtsberatung leisten wir nicht; Ihr Einzelfall ist gesondert zu prüfen.
Was schon beschlossen ist. Das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 sieht weitere Änderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2028 und zum 1. Januar 2030 vor und ändert auch das Bürgerliche Gesetzbuch.1 Wir ergänzen diesen Artikel, bevor diese Änderungen gelten.
Die Förderung: so ist die KfW 458 aufgebaut
Die Heizungsförderung für Privatpersonen besteht aus drei Bausteinen:
- Grundförderung: 30 %6 der förderfähigen Kosten.
- Klimageschwindigkeitsbonus: nur für Eigentümer, die selbst im Haus wohnen. Er setzt voraus, dass eine bestimmte alte Heizung ersetzt wird, etwa eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung. Bei anderen Gasheizungen und bei Biomasseheizungen muss die Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre7 zurückliegen. Für Anträge ab dem 01.08.20288 gibt es den Bonus nicht mehr. Mehr dazu: Klimageschwindigkeitsbonus.
- Einkommensbonus: gestaffelt nach dem zu versteuernden Haushaltseinkommen, in der höchsten Stufe 40 %9 bei einem Einkommen bis 30.000 €10. Mehr dazu: Einkommensbonus.
Zusammen sind höchstens 70 %11 möglich, in der untersten Einkommensstufe 80 %12. Förderfähig sind bis zu 28.000 €13 für die erste Wohneinheit, je 15.000 €14 für die zweite bis sechste und je 8.000 €15 ab der siebten. Der höchste Zuschuss für die erste Wohneinheit liegt damit bei 22.400 €16, sofern der Antrag bis zum 31.01.202717 gestellt ist. Danach sinkt die Kostengrenze der ersten Wohneinheit halbjährlich um 750 €18.
Nicht antragsberechtigt sind nach dem Merkblatt unter anderem eine im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene GbR und ihre Gesellschafter sowie Nießbraucher. Über die Bewilligung entscheidet die KfW; einen Anspruch auf die Förderung gibt es nicht.
Was ein Energieberater dazu beiträgt
Drei Leistungen rund um den Heizungstausch kommen typischerweise vom Energieeffizienz-Experten:
- Heizlastberechnung. Sie bestimmt, wie viel Leistung die neue Heizung braucht. Details im Artikel Heizlastberechnung.
- Bestätigung zum Antrag (BzA). Ohne sie lässt sich der Antrag nicht stellen. Ausstellen dürfen sie Experten oder Fachunternehmen.
- Bestätigung nach Durchführung (BnD). Sie belegt nach dem Einbau, dass die Maßnahme wie beantragt umgesetzt ist.
Diese Leistungen sind als Umfeldmaßnahme förderfähig, und zwar zum selben Fördersatz wie die Heizung und innerhalb der förderfähigen Kosten. Eine reine Fördermittelberatung oder Hilfe beim Ausfüllen des Antrags ist nicht förderfähig.
Ein weiteres Thema beim Heizungstausch ist der hydraulische Abgleich. Was dahintersteckt, erklärt der Artikel Hydraulischer Abgleich.
Der Ablauf in 5 Schritten
- Bedarf klären. Heizlast berechnen, System wählen, Angebote einholen.
- Vertrag mit Bedingung. Der Vertrag mit dem Fachunternehmen wird beim Antrag hochgeladen. Er enthält eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage und das voraussichtliche Umsetzungsdatum. Bei mehreren Gewerken genügt nach den FAQ des Bundes ein Vertrag mit einem Fachunternehmen.
- Antrag in „Meine KfW“. Den Antrag stellt der Eigentümer selbst, mit der BzA; eine Vertretung ist nur für Wohnungseigentümergemeinschaften zugelassen. Das Auszahlungskonto gehört dem Antragsteller.
- Einbau. Für die Umsetzung bleiben 36 Monate19 ab der Zusage.
- Nachweis. Nach der letzten Rechnung bleiben 6 Monate20 für den Nachweis mit der BnD. Maßgeblich ist das Datum in Ihrer Zusage.
Die einzelnen Eingaben zeigt der Artikel KfW 458 beantragen: Schritt für Schritt.
Heizung und Gebäudehülle zusammen denken
Die KfW 458 gehört förderrechtlich zu den BEG-Einzelmaßnahmen. Einzelmaßnahmen und der Effizienzhaus-Kredit KfW 261 schließen sich für 3 Jahre21 gegenseitig aus. Wer später ein Effizienzhaus plant, muss das beachten. Und: Je besser die Hülle, desto kleiner die nötige Heizung. Wer ohnehin dämmen will, sollte beides gemeinsam planen.
analyse-md verkauft und vermittelt keine Heizungen und keine Handwerksleistungen und erhält keine Provisionen von Dritten. Welches System passt, beurteilen wir herstellerneutral.
Das übernehmen wir für Sie
Unsere Leistung
Heizungs-Service
Ihr Heizungszuschuss braucht zwei Bestätigungen. Die erstellen wir.
- Festpreisinkl. 19 % USt
- 990,00 €
- Zuschuss der KfWnur für Heizlast und Bestätigungen; die Hilfe beim Antrag ist nicht förderfähig
- abhängig von Ihrem Fördersatz
Zzgl. Anfahrt nach Entfernung. Ab 25 km berechnen wir die Anfahrt, den Betrag sehen Sie vor dem Auftrag.
Jetzt beauftragenAlles zur Leistung: Heizungs-Service
Erst prüfen, was gefördert wird? Zum Förder-Check
Häufige Fragen
Kann der Heizungsbauer den Antrag für mich stellen?
Nein. Den Antrag stellt der Eigentümer selbst im Portal „Meine KfW“. Fachunternehmen und Experten liefern die Bestätigungen.
Bekommen Vermieter die Boni?
Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus setzen die Selbstnutzung voraus. Vermietern bleibt die Grundförderung.
Darf ich vor der Zusage mit dem Einbau beginnen?
Vor dem Antrag nicht: Der tatsächliche Start der Bauarbeiten vor Antragstellung schließt die Förderung aus. Nach dem Antrag ist ein Beginn vor der Zusage nach der Förderrichtlinie zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko.22 Das Merkblatt der KfW nennt als Regelfall den Start nach Erhalt der Zusage.
Was ist mit meiner bestehenden Gasheizung?
Ein Betriebsverbot für bestehende Gasheizungen enthält die ausgewertete konsolidierte Fassung des GModG mit Stand 10.10.2026 nicht. Was für neue Gasheizungen gilt und was gefördert wird, steht im Artikel Gasheizung: behalten, tauschen, was wird gefördert.
Weiterlesen
6 Quellen mit Stand
- Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226); konsolidierte Fassung, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Abruf 10.10.2026 – gesetze-im-internet.de
- Merkblatt Zuschuss Nr. 458 – BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude, KfW, Stand 09/2026 – kfw.de
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren, KfW, Version 11.0, 09/2026 – kfw.de
- Informationen zum Expertenportal für die Heizungsförderung, KfW, Abruf 10.10.2026 – kfw.de
- Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM), vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1 – bundesanzeiger.de
- BEG – Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), Blaufassung, Stand 21.08.2026 – energiewechsel.de
Fundstellen
- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, Inhaltsübersicht (Artikel 4, 5 und 7).
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), konsolidierte Fassung von gesetze-im-internet.de (nicht das Bundesgesetzblatt), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226): Überschrift in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, einen früheren Titel nennt die Fassung nicht; Optionen § 42 Abs. 2; Brennstoffpflicht § 43 Abs. 1; §§ 71 bis 73 als weggefallen gekennzeichnet; Länderregelung § 9; Anschluss- und Benutzungszwang § 109.
- 29.07.2026 – die Brennstoffpflicht gilt für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach diesem Tag in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden; § 43 Abs. 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 1 (S. 28). Stand 11.10.2026
- 01.01.2029 – Beginn der ersten Stufe der Brennstoffpflicht für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen; § 43 Abs. 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 1 (S. 28). Stand 11.10.2026
- 6 Wohnungen – Mindestzahl der Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten; § 60b Abs. 1 und § 60c Abs. 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 60a Abs. 1 Satz 1 (S. 32). Stand 11.10.2026
- 30 % – Grundförderung; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 3. Quelle: M458, S. 3, Abschnitt „Grundförderung“. Stand 11.10.2026
- 20 Jahre – Mindestalter (Inbetriebnahme) bei Gas- und Biomasseheizungen; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 3–4. Quelle: M458, S. 3, Abschnitt „Bonusförderung“, Klimageschwindigkeitsbonus. Stand 11.10.2026
- 01.08.2028 – Ab diesem Antragsdatum kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 3–4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
- 40 % – Einkommensbonus Stufe 1; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4, Einkommensbonus Buchst. a. Stand 11.10.2026
- 30.000 € – Einkommensgrenze (zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen) der Stufe 1; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4, Einkommensbonus Buchst. a. Stand 11.10.2026
- 70 % – Höchstfördersatz; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4, Abschnitt „Obergrenze des Fördersatzes …“. Stand 11.10.2026
- 80 % – Höchstfördersatz bei Einkommensbonus Stufe 1; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
- 28.000 € – Förderfähige Kosten erste Wohneinheit; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4, Förderhöchstbetrag. Stand 11.10.2026
- 15.000 € – Förderfähige Kosten je Wohneinheit, zweite bis sechste; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4, Förderhöchstbetrag. Stand 11.10.2026
- 8.000 € – Förderfähige Kosten je Wohneinheit ab der siebten; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4, Förderhöchstbetrag. Stand 11.10.2026
- 22.400 € – Höchster Zuschuss für die erste Wohneinheit, errechnet aus Höchstfördersatz und Kostengrenze; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4 (berechnet). Stand 11.10.2026
- 31.01.2027 – Antrag bis zu diesem Tag für den Höchstzuschuss, danach sinkt die Kostengrenze; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4 (berechnet). Stand 11.10.2026
- 750 € – Halbjährliche Absenkung der Kostengrenze der ersten Wohneinheit; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
- 36 Monate – Umsetzung ab Zusage; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 7. Quelle: M458, S. 7, Abschnitt „Bewilligungszeitraum“. Stand 11.10.2026
- 6 Monate – Nachweis nach der letzten Rechnung, spätestens nach Bewilligungsende; maßgeblich ist das Datum in der Zusage; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 7. Quelle: M458, S. 7, Abschnitt „Bewilligungszeitraum“. Stand 11.10.2026
- 3 Jahre – Sperre BEG EM ↔ BEG WG/KfW 261 ab Einreichung des Verwendungsnachweises, in beide Richtungen; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.6; BEG-FAQ (Blaufassung, Stand 21.08.2026), Nr. A.5.4. Quelle: BEG-FAQ, A.5.4 (S. 14). Stand 11.10.2026
- Vorhabenbeginn vor Förderzusage zulässig, auf eigenes Risiko; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 9.2.1. Vorhabenbeginn und Start nach Zusage: KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 3 und 6. Vertrag mit einem Fachunternehmen: BEG-FAQ (Blaufassung, Stand 21.08.2026), Nr. 1.12.
Fragen? 0391 66099992 (Mo–Fr 8–20 Uhr) · info@analyse-md.de · Giese & Bickel Energie GbR, Zum Handelshof 9, 39108 Magdeburg