Zum Inhalt springen
Heizung tauschen

Gasheizung: behalten, tauschen, was wird gefördert?

Isabel Zimmerling, EnergieberaterinGeschrieben vonIsabel ZimmerlingFrancois Bickel, EnergieberaterGeprüft vonFrancois BickelStand · nächste Prüfung
Auf dieser Seite · 9 Abschnitte
  1. Was gesetzlich für Gasheizungen gilt
  2. Was beim Ersatz einer Gasheizung gefördert wird
  3. Wann es für die alte Gasheizung den Bonus gibt
  4. Wenn die Gasheizung bleibt: was trotzdem möglich ist
  5. Behalten oder tauschen: die Fragen, die wir stellen
  6. Warum wir dabei neutral sind
  7. Das übernehmen wir für Sie
  8. Häufige Fragen
  9. Weiterlesen

Was gesetzlich für Gasheizungen gilt

Grundlage ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) mit Stand 10.10.2026.2 Wir geben die konsolidierte Fassung wieder, nicht das Bundesgesetzblatt. Wo wir schreiben, dass etwas nicht enthalten ist, meinen wir diese Fassung. Eine Rechtsberatung ist das nicht; Ihr Einzelfall ist gesondert zu prüfen.

Für die bestehende Gasheizung nennt diese Fassung kein Betriebsverbot. Eine Altersgrenze oder ein Stilllegungsdatum für bestehende Heizkessel enthält sie nicht, ebenso wenig eine Regel, die Reparaturen einschränkt. Es bleiben die allgemeinen Betreiberpflichten: sachgerecht bedienen und regelmäßig fachkundig warten.3

Eine neue Gasheizung ist als Option genannt, aber an eine Brennstoffpflicht gebunden. § 42 GModG nennt die Heizung für Gas, Heizöl oder Flüssiggas als eine der Optionen beim Heizungstausch. Wird sie nach dem 29.07.20264 in ein bestehendes Gebäude eingebaut, muss der Eigentümer sicherstellen, dass ein Mindestanteil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder aus grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird (§ 43 Abs. 1 GModG):

Ab demMindestanteil
01.01.2029510 %
01.01.2030615 %
01.01.2035730 %
01.01.2040860 %

Betreibt nicht der Eigentümer die Heizung, trifft die Pflicht den Betreiber.

So lässt sich die Pflicht erfüllen und nachweisen. Der Lieferant bestätigt mit der Abrechnung, dass der Brennstoff die Anforderungen erfüllt. Jeder Beleg ist mindestens 5 Jahre9 ab Lieferung aufzubewahren. Diese Pflicht gilt für einen begrenzten Zeitraum nach der Inbetriebnahme der Heizung; er beträgt 15 Jahre10. Der Schornsteinfeger prüft bei der Feuerstättenschau, ob sie vorliegen.11 Statt über den Brennstoff können Sie die Pflicht auch über eine Solarthermieanlage, eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Hybridheizung mit Wärmepumpe oder Biomassekessel erfüllen. Vom 01.01.2029 bis zum 31.12.203412 genügen eine Solarthermieanlage in Wohngebäuden und eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung in einer gesetzlich bestimmten Mindestausführung pauschal.13

Wenn die Heizung irreparabel ausfällt. Für einen Einbau wegen irreparablen Ausfalls zwischen dem 01.01.202814 und dem 31.12.202815 gilt die Brennstoffpflicht erst später. Der Aufschub ab dem Einbau beträgt 12 Monate16. Auch für spätere Ausfälle sieht § 43 Abs. 7 GModG eine Übergangszeit vor.

Was auf den Brennstoff zukommt. § 42a GModG kündigt ein weiteres Gesetz an. Es soll die Anbieter von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die Brennstoffe für die Gebäudewärme ab dem Jahr 204517 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Die Pflicht träfe die Anbieter, nicht Sie als Eigentümer. Dieses Gesetz liegt uns nicht vor.

Was die ausgewertete Fassung nicht enthält: eine Beratungspflicht vor dem Einbau einer Gasheizung, Anforderungen an die Umrüstbarkeit auf Wasserstoff, Sonderregeln für Gas-Etagenheizungen oder Wohnungseigentümergemeinschaften und einen Bezug zur kommunalen Wärmeplanung. Landesrecht und Vorgaben Ihrer Gemeinde, etwa ein Anschlusszwang an ein Fernwärmenetz, können hinzukommen.18

Wer die Brennstoffpflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht einhält, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 5.000 €19 betragen.

Was schon beschlossen ist. Das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 sieht weitere Änderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2028 und zum 1. Januar 2030 vor und ändert auch das Bürgerliche Gesetzbuch.1 Wir ergänzen diesen Artikel, bevor diese Änderungen gelten.

Die Übersicht über alle Regeln des Gesetzes steht im Artikel Heizungsgesetz: was das Gebäudemodernisierungsgesetz für Ihre Heizung bedeutet. Was gefördert wird, steht in den folgenden Abschnitten.

Was beim Ersatz einer Gasheizung gefördert wird

Die Heizungsförderung für Privatpersonen läuft über das KfW-Programm 458.

Eine neue Gasheizung steht nicht auf der Liste. Förderfähig sind solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien und der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz. Bei wasserstofffähigen Heizungen werden nur die Investitionsmehrkosten gefördert.33

Der Tausch wird so gefördert:

BausteinHöheFür wen
Grundförderung30 %alle Antragsberechtigten, auch Vermieter
Klimageschwindigkeitsbonusderzeit 16 %21nur Selbstnutzer
Einkommensbonusgestaffelt bis 40 %22nur Selbstnutzer mit niedrigem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen
Obergrenze70 %23, in der untersten Einkommensstufe 80 %24

Die Sätze beziehen sich auf die förderfähigen Kosten. Für die erste Wohneinheit sind das höchstens 28.000 €25, für die zweite bis sechste je 15.000 €26.

Wann es für die alte Gasheizung den Bonus gibt

Beim Klimageschwindigkeitsbonus unterscheidet das Merkblatt zwei Fälle:34

  • Gas-Etagenheizung: begünstigt unabhängig vom Alter.
  • Zentrale Gasheizung: begünstigt nur, wenn die Inbetriebnahme beim Antrag mindestens 20 Jahre27 zurückliegt.

In beiden Fällen muss die alte Heizung noch funktionstüchtig sein. Nach dem Tausch dürfen die versorgten Wohneinheiten nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden.36 Wer den alten Gaskessel als Spitzenlastkessel neben einer Wärmepumpe behält, verliert damit grundsätzlich den Bonus.

Der Bonus sinkt ab 01.02.202728 halbjährlich um 4 Prozentpunkte29 und entfällt für Anträge ab 01.08.202830. Einzelheiten stehen im Artikel Klimageschwindigkeitsbonus.

Wenn die Gasheizung bleibt: was trotzdem möglich ist

Auch eine Gasheizung, die bleibt, lässt sich verbessern. Maßnahmen zur Heizungsoptimierung an bestehenden Anlagen, etwa ein hydraulischer Abgleich oder hocheffiziente Pumpen, können über die BEG Einzelmaßnahmen beim BAFA gefördert werden. Der Fördersatz beträgt 15 %31. Dieser Weg ist an Bedingungen zum Alter des Wärmeerzeugers und zur Größe des Gebäudes gebunden.37 Ob Ihre Anlage sie erfüllt, prüfen wir vor einem Antrag.

Fällt die Gasheizung aus, kann die Miete einer provisorischen Heizung bis zum Einbau einer förderfähigen Anlage mitgefördert werden.33 Das Merkblatt begrenzt die Dauer dieser Förderung. Sie verschafft Zeit, um nicht unter Druck zu entscheiden.

Behalten oder tauschen: die Fragen, die wir stellen

Eine allgemeine Antwort gibt es nicht. In der Beratung klären wir der Reihe nach:

  1. Wie steht die Anlage da? Alter, Zustand, Störungen, Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Ergebnis der letzten Messung.
  2. Was braucht das Gebäude? Die Heizlast und die nötigen Vorlauftemperaturen zeigen, welche Technik in Frage kommt und ob Heizkörper getauscht werden müssten.
  3. Was plant die Kommune? Wo der Anschluss an ein Wärmenetz verbindlich entschieden ist, wird eine eigene neue Heizung nicht mehr gefördert, sondern nur noch der Netzanschluss.35
  4. Was ist am Haus sonst geplant? Wird zuerst gedämmt, fällt die neue Heizung kleiner aus. Eine spätere Sanierung zum Effizienzhaus über KfW 261 und ein Heizungstausch über KfW 458 schließen sich für 3 Jahre32 gegenseitig aus, weil KfW 458 zu den Einzelmaßnahmen zählt.
  5. Welche Förderung kommt für Sie persönlich in Betracht? Selbstnutzung, Einkommen und Eigentumsverhältnisse entscheiden über die Boni. Eine im Grundbuch eingetragene GbR und Nießbraucher können im Programm 458 keinen Antrag stellen.

Am Ende steht eine von drei Empfehlungen: weiter betreiben und optimieren, den Tausch vorbereiten und zum passenden Zeitpunkt beantragen, oder zuerst an der Gebäudehülle arbeiten.

Warum wir dabei neutral sind

analyse-md ist die unabhängige Energieberatung vom Ingenieurbüro, von gelisteten Energieeffizienz-Experten. Wir verkaufen und vermitteln keine Heizungen und keine Handwerksleistungen und erhalten keine Provisionen von Dritten. Deshalb können wir auch sagen: „Behalten Sie Ihre Heizung vorerst.“ Verbindlich rechnen wir erst nach der Aufnahme. Über die Förderung entscheiden KfW und BAFA.

Das übernehmen wir für Sie

Unsere Leistung

Heizungs-Service

Ihr Heizungszuschuss braucht zwei Bestätigungen. Die erstellen wir.

Festpreisinkl. 19 % USt
990,00 €
Zuschuss der KfWnur für Heizlast und Bestätigungen; die Hilfe beim Antrag ist nicht förderfähig
abhängig von Ihrem Fördersatz
Ihren Eigenanteil zeigt der Förder-Check: Er hängt an Ihrer alten Heizung, Ihrem Einkommen und den Kosten.

Zzgl. Anfahrt nach Entfernung. Ab 25 km berechnen wir die Anfahrt, den Betrag sehen Sie vor dem Auftrag.

Jetzt beauftragen

Alles zur Leistung: Heizungs-Service

Erst prüfen, was gefördert wird? Zum Förder-Check

Häufige Fragen

Muss ich meine alte Gasheizung austauschen?

Nach der ausgewerteten konsolidierten Fassung des GModG mit Stand 10.10.2026 nicht: Sie enthält kein Betriebsverbot und keine Altersgrenze für bestehende Heizkessel. Landesrecht oder Vorgaben Ihrer Gemeinde können hinzukommen.

Wird eine neue Gas-Brennwertheizung gefördert?

Nein. Sie gehört nicht zur förderfähigen Heizungstechnik im KfW-Programm 458. Bei wasserstofffähigen Heizungen werden nur die Investitionsmehrkosten gefördert.

Bekomme ich als Vermieter Förderung für den Ersatz der Gasheizung?

Die Grundförderung kommt in Betracht. Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus gibt es nur für selbstnutzende Eigentümer.

Meine Gasheizung ist kaputt. Bekomme ich den Klimageschwindigkeitsbonus noch?

Das Merkblatt verlangt den Austausch einer funktionstüchtigen Heizung. Lassen Sie den Fall vor dem Antrag klären.

Kann ich eine Wärmepumpe mit dem alten Gaskessel kombinieren?

Technisch ist das möglich. Das GModG nennt die Wärmepumpen-Hybridheizung als eine der Optionen beim Heizungstausch (§ 42). Die Brennstoffpflicht des § 43 knüpft an den Neueinbau einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung an; ob und wie sie Ihre Kombination betrifft, ist im Einzelfall zu prüfen. Den Klimageschwindigkeitsbonus gibt es dafür grundsätzlich nicht, weil das Gebäude danach weiter mit Gas versorgt wird.

Weiterlesen

5 Quellen mit Stand
  1. Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226); konsolidierte Fassung, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Abruf 10.10.2026, gesetze-im-internet.de
  2. Merkblatt Zuschuss Nr. 458 – BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude, KfW, Stand 09/2026 (gültig ab 24.09.2026), kfw.de
  3. Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren, KfW, Version 11.0, 09/2026, kfw.de
  4. Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM), vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1, bundesanzeiger.de
  5. BEG – Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), Blaufassung, BMWE, Stand 21.08.2026, energiewechsel.de

Fundstellen

  1. Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, Inhaltsübersicht (Artikel 4, 5 und 7).
  2. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), konsolidierte Fassung von gesetze-im-internet.de (nicht das Bundesgesetzblatt), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226).
  3. Betreiberpflichten; § 57 Abs. 1, §§ 58 bis 60 GModG. Die §§ 71 bis 73 sind in dieser Fassung als weggefallen gekennzeichnet; was sie früher regelten, ergibt sich aus ihr nicht.
  4. 29.07.2026 – die Brennstoffpflicht gilt für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach diesem Tag in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden; § 43 Abs. 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 1 (S. 28). Stand 11.10.2026
  5. 01.01.2029 / 10 % – Beginn und Mindestanteil der ersten Stufe; § 43 Abs. 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 1 (S. 28). Stand 11.10.2026
  6. 01.01.2030 / 15 % – Beginn und Mindestanteil der zweiten Stufe; § 43 Abs. 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 1 (S. 28). Stand 11.10.2026
  7. 01.01.2035 / 30 % – Beginn und Mindestanteil der dritten Stufe; § 43 Abs. 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 1 (S. 28). Stand 11.10.2026
  8. 01.01.2040 / 60 % – Beginn und Mindestanteil der vierten Stufe; § 43 Abs. 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 1 (S. 28). Stand 11.10.2026
  9. 5 Jahre – Mindest-Aufbewahrung der Abrechnungen und Bestätigungen nach Lieferung; § 96 Abs. 5 Satz 2 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 96 Abs. 5 Satz 2 (S. 48). Stand 11.10.2026
  10. 15 Jahre – Zeitraum nach Inbetriebnahme der Heizung, in dem die Aufbewahrungspflicht gilt; § 96 Abs. 5 Satz 2 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 96 Abs. 5 Satz 2 (S. 48). Stand 11.10.2026
  11. Bestätigung des Lieferanten und Nachweis: § 96 Abs. 4 und 5 GModG; Prüfung bei der Feuerstättenschau: § 97 Abs. 1 Nr. 2 GModG; Betreiber statt Eigentümer: § 43 Abs. 6 GModG.
  12. 31.12.2034 – bis zum Ablauf dieses Tages wird die Pflicht durch Solarthermie (Mindestflächen für Wohngebäude) oder Lüftung mit Wärmerückgewinnung in der gesetzlichen Mindestausführung erfüllt; § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 3 Satz 2 (S. 28). Stand 11.10.2026
  13. Solarthermie: § 43 Abs. 3; Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: § 43 Abs. 4; Wärmepumpen-Hybridheizung: § 43 Abs. 5; Biomasse-Hybridheizung: § 45 Abs. 2 GModG.
  14. 01.01.2028 – Beginn des Zeitraums für den Aufschub bei irreparablem Ausfall; § 43 Abs. 7 Satz 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 7 Satz 1 (S. 29). Stand 11.10.2026
  15. 31.12.2028 – Ende dieses Zeitraums; § 43 Abs. 7 Satz 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 7 Satz 1 (S. 29). Stand 11.10.2026
  16. 12 Monate – Aufschub der Brennstoffpflicht ab dem Einbau; § 43 Abs. 7 Satz 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 7 Satz 1 (S. 29). Stand 11.10.2026
  17. 2045 – Jahr, ab dem die Inverkehrbringer vollständig klimaneutrale Brennstoffe liefern sollen; angekündigtes Gesetz nach § 42a GModG. Quelle: GModG (PDF), § 42a Satz 2 (S. 28). Stand 11.10.2026
  18. Länderregelung: § 9 GModG; Anschluss- und Benutzungszwang: § 109 GModG.
  19. 5.000 € – Höchstbetrag der Geldbuße bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit; § 108 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 108 Abs. 2 Nr. 3 (S. 56). Stand 11.10.2026
  20. 30 % – Grundförderung; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 3. Quelle: M458, S. 3, Abschnitt „Grundförderung“. Stand 11.10.2026
  21. 16 % – Klimageschwindigkeitsbonus, nur Selbstnutzer; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 3–4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
  22. 40 % – Einkommensbonus Stufe 1; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4, Einkommensbonus Buchst. a. Stand 11.10.2026
  23. 70 % – Höchstfördersatz; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4, Abschnitt „Obergrenze des Fördersatzes …“. Stand 11.10.2026
  24. 80 % – Höchstfördersatz bei Einkommensbonus Stufe 1; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
  25. 28.000 € – förderfähige Kosten der ersten Wohneinheit; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4, Förderhöchstbetrag. Stand 11.10.2026
  26. 15.000 € – förderfähige Kosten je Wohneinheit 2–6; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4, Förderhöchstbetrag. Stand 11.10.2026
  27. 20 Jahre – Mindestalter (Inbetriebnahme) bei Gas- und Biomasseheizungen; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 3–4. Quelle: M458, S. 3, Abschnitt „Bonusförderung“, Klimageschwindigkeitsbonus. Stand 11.10.2026
  28. 01.02.2027 – erste Absenkung des Klimageschwindigkeitsbonus; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 3–4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
  29. 4 Prozentpunkte – Absenkung je Halbjahr; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 3–4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
  30. 01.08.2028 – ab diesem Antragsdatum kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 3–4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
  31. 15 % – Fördersatz Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung; BEG-EM-Richtlinie, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.1. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.1 Buchstaben a, b und d Satz 1 (S. 11). Stand 11.10.2026
  32. 3 Jahre – Sperre zwischen BEG EM und BEG WG/KfW 261 ab Einreichung des Verwendungsnachweises, in beide Richtungen; BEG-EM-Richtlinie, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.6; BEG-FAQ A.5.4; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 9. Quelle: BEG-FAQ, A.5.4 (S. 14). Stand 11.10.2026
  33. Förderfähige Heizungstechnik, Miete einer provisorischen Heizung bei Heizungsdefekt; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 5.
  34. Klimageschwindigkeitsbonus; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 3.
  35. Förderausschluss für Einzelheizungen bei kommunaler Entscheidung für ein Wärmenetz; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 2.
  36. Voraussetzungen für den Klimageschwindigkeits-Bonus; Infoblatt Förderfähige Maßnahmen, Version 11.0, Nr. 4.3, S. 28.
  37. Verbesserung der Anlageneffizienz; Infoblatt Förderfähige Maßnahmen, Version 11.0, Nr. 5.1, S. 28.

Fragen? 0391 66099992 (Mo–Fr 8–20 Uhr) · info@analyse-md.de · Giese & Bickel Energie GbR, Zum Handelshof 9, 39108 Magdeburg