Zum Inhalt springen
Für wen · Gekauft oder geerbt

Was muss ich jetzt tun, und in welcher Reihenfolge?

Ein Haus, das Sie nicht selbst gebaut haben, kennen Sie zunächst nur von außen. Wie viel Energie es braucht, was zuerst dran ist und welche Förderung offensteht, zeigt erst ein genauer Blick. Den werfen wir für Sie, als gelistete Energieeffizienz-Experten.

Ihr Weg

Gekauft oder geerbt?

  1. Kauf-Check vor dem Notartermin

    Wir sehen uns das Haus mit Ihnen an und sagen Ihnen vor der Unterschrift, womit Sie rechnen müssen.

  2. Kaufvertrag beim Notar

    Wollen Sie den Kredit „Jung kauft Alt“ nutzen, stellen Sie den KfW-Antrag vorher, über Ihre Bank.

  3. Geförderter Sanierungsfahrplan

    Den Zuschuss beantragen Sie nach dem Notartermin, bevor die Beratung beginnt.

Der Verkäufer muss nichts bezahlen und nichts beantragen, er gibt nur Zutritt für die Begehung.

Vor dem Notar

Der Kauf-Check.

Vor dem Notartermin können Sie als Käufer den Zuschuss für die Beratung noch nicht beantragen. Genau dann stehen aber die großen Entscheidungen an. Dafür gibt es den Kauf-Check: 490,00 € zuzüglich Anfahrt, mit einer Fahrt. Er wird nicht bezuschusst.

  • Ein Rundgang mit Ihnen: Gebäudehülle, Fenster, Dach, Keller und Heizung
  • Eine mündliche Einschätzung vor Ort
  • Ein kurzer Bericht: Zustand, wichtigste Arbeiten mit grober Kostenspanne, Förderung nach dem Kauf, Pflichten neuer Eigentümer und ein Hinweis zu „Jung kauft Alt“

Nicht dabei sind ein Wertgutachten, ein Bauschadensgutachten und ein Energieausweis. Den Energieausweis legt der Verkäufer vor.

490,00 € Festpreis, zzgl. Anfahrt · ohne Zuschuss

Der Kauf-Check wird nicht auf den späteren geförderten Fahrplan angerechnet. Eine Anrechnung wäre ein Rabatt, und der würde den Zuschuss kürzen. Die Daten aus dem Kauf-Check machen die Begehung für den Fahrplan aber kürzer. Alles Weitere steht auf der Seite Kauf-Check vor dem Notartermin.

Kauf-Check beauftragen
Nach dem Notar

Ab jetzt gibt es Zuschuss.

Den Zuschuss für die Energieberatung können nicht nur Eigentümer beantragen. Auch Kaufinteressenten sind antragsberechtigt, sobald ein notarieller Kaufvertrag vorliegt.7 Das BAFA kann 50 %1 des Honorars übernehmen, beim Ein- und Zweifamilienhaus höchstens 650 €2.

Hatte der Vorbesitzer schon eine geförderte Energieberatung, ist das kein Hindernis: Die Sperrfrist für eine erneute Förderung (4 Jahre3 nach der Auszahlung) gilt nicht bei einem Eigentümerwechsel.

Jung kauft Alt

Ein günstiger Kredit für Familien.

Familien mit minderjährigem Kind können für den Kauf eines Bestandshauses mit schlechter Energieklasse (F, G oder H) einen zinsgünstigen Kredit der KfW erhalten, sofern sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören eine Einkommensgrenze, die Selbstnutzung und dass noch kein Wohneigentum vorhanden ist. Im Gegenzug verpflichten sie sich, das Haus energetisch zu sanieren. Die Frist dafür beträgt 54 Monate4; wird das Ziel verfehlt, kann der Zins steigen.

Wichtig für die Planung: Der Antrag muss vor dem notariellen Kaufvertrag gestellt sein. Zulässig ist ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag. Über die Zusage entscheidet die KfW. Den Nachweis der Energieklasse liefert ein Energieausweis. Voraussetzungen und Sanierungsziele erklärt der Ratgeber Jung kauft Alt.

Vorsicht

Erst der Antrag, dann der Handwerker.

Wer nach dem Kauf schnell Aufträge vergibt, kann Förderung verlieren. Beim BAFA-Zuschuss für Einzelmaßnahmen und bei der Heizungsförderung KfW 458 zählt ein Vertrag ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung als Vorhabenbeginn, und der darf nicht vor dem Antrag liegen. Verlangt wird dort vielmehr ein Vertrag mit einer solchen Bedingung, der beim Antrag schon geschlossen ist.5 Klären Sie deshalb zuerst die Reihenfolge von Antrag und Vertrag.

Unabhängig

Auch Makler und Banken zahlen uns nichts.

Wir verkaufen nichts außer Beratung: keine Handwerksleistungen, keine Heizungen, keine Fenster, auch nicht als Vermittler. Provisionen von Dritten erhalten wir nicht, auch nicht von Maklern oder Banken. Verbindlich rechnen wir erst nach der Aufnahme vor Ort; sie ist bei der geförderten Energieberatung Pflicht.

So bezahlen Sie

Erst die Beratung, dann die Rechnung.

  1. Ihr Auftrag gilt, sobald Ihnen der Bescheid des BAFA zugeht.

    Lehnt das BAFA ab, zahlen Sie nichts.

  2. Sie zahlen erst nach der Beratung.

    Die Rechnung kommt, wenn wir Ihnen den Fahrplan übergeben und erläutert haben. Sie zahlen 1.790,00 € zuzüglich Anfahrt.

  3. Das BAFA zahlt den Zuschuss an Sie,

    bei voller Bewilligung höchstens 650 €2.

Häufige Fragen

Gut zu wissen.

Kann ich die Energieberatung schon vor dem Kauf beauftragen?

Den Zuschuss können Kaufinteressenten erst beantragen, wenn der notarielle Kaufvertrag vorliegt. Der Antrag muss gestellt sein, bevor die Beratung beginnt. Einen Beratungsvertrag vor dem Antrag schließen wir deshalb nur mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung.

Vor dem Notartermin können Sie den Kauf-Check beauftragen: eine Begehung mit mündlicher Einschätzung und kurzem schriftlichen Bericht, zum Festpreis 490,00 € zuzüglich Anfahrt und ohne Zuschuss. Der geförderte Sanierungsfahrplan folgt nach dem Notartermin.

Das Haus wird auch gewerblich genutzt. Gibt es trotzdem den Zuschuss?

Die Förderung gilt für Gebäude, die ausschließlich dem Wohnen dienen. Bei gemischter Nutzung kommt sie nur in Betracht, wenn der Wohnteil rechtlich als eigenes Gebäude gilt. Das klären wir im Einzelfall.

Ich erbe gemeinsam mit meinen Geschwistern. Wer stellt die Anträge?

Das hängt vom Programm und von den Eigentumsverhältnissen ab. Bei der KfW 458 stellt nur der Eigentümer selbst den Antrag. Wir klären mit Ihnen, wer für welchen Antrag in Frage kommt.

Was ist, wenn sich die Sanierung nicht lohnt?

Dann sagen wir Ihnen das. Wir verdienen nicht an den Maßnahmen.

Bereit für Ihr neues altes Haus?

Im Förder-Check wählen Sie zuerst Ihr Anliegen. Er vergleicht die Förderwege als Schätzung mit Bandbreite und Vorbehalt, mit Fundstellen zu jeder Regel.

Fragen? 0391 66099992 (Mo–Fr 8–20 Uhr) · info@analyse-md.de · Giese & Bickel Energie GbR, Zum Handelshof 9, 39108 Magdeburg

Förder-Check starten

Fundstellen

7 Quellen mit Stand und Fundstelle
  1. 50 % – Anteil des förderfähigen Beratungshonorars; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
  2. 650 € – Höchstzuschuss Ein-/Zweifamilienhaus; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
  3. 4 Jahre – Früheste erneute Förderung nach Auszahlung (außer Eigentümerwechsel); EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 6.1; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.2. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 6.1 Absatz 3 (S. 3). Stand 10.10.2026
  4. 54 Monate – Frist für das Sanierungsziel (EH 85 EE / Denkmal EE oder Einzelmaßnahmen); KfW-Merkblatt 308 (Stand 08/2026), S. 2–5. Quelle: M308, S. 4, Abschnitt „Sanierung zum Effizienzhaus …“. Stand 11.10.2026
  5. BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 9.2.1; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 6, Abschnitte „Antragstellung“ und „Vorhabenbeginn“.
  6. 31.12.2026 – Ende der Richtlinie; maßgeblich ist das Antragsdatum; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 9.1/9.2. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 9.1. Stand 10.10.2026
  7. EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 5.1; BAFA-Webseite „Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude“, Abruf 10.10.2026.