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Heizung tauschen

Heizungsgesetz: was das Gebäudemodernisierungsgesetz für Ihre Heizung bedeutet

Francois Bickel, EnergieberaterGeschrieben vonFrancois BickelIsabel Zimmerling, EnergieberaterinGeprüft vonIsabel ZimmerlingStand · nächste Prüfung
Auf dieser Seite · 8 Abschnitte
  1. Zwei Fragen, die oft vermischt werden
  2. Was das GModG regelt
  3. Was die Förderung beim Heizungstausch heute regelt
  4. Behalten oder tauschen
  5. Warum eine neutrale Beratung hilft
  6. Das übernehmen wir für Sie
  7. Häufige Fragen
  8. Weiterlesen

Zwei Fragen, die oft vermischt werden

Wer über eine neue Heizung nachdenkt, stellt meist zwei Fragen in einem Satz:

  1. Was muss ich? Das ist eine Frage des Ordnungsrechts, also der Gesetze. Was das GModG dazu bestimmt, steht im nächsten Abschnitt.
  2. Was bekomme ich? Das regeln die Förderrichtlinien und Merkblätter. Sie bestimmen, welche Heizung gefördert wird, wie hoch und unter welchen Bedingungen.

Beides ist nicht dasselbe. Gefördert wird nur, was die Förderrichtlinie und das Merkblatt als förderfähig aufführen. Deshalb beantworten wir die Fragen getrennt.

Was das GModG regelt

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist kein neu erlassenes Gesetz. Es ist ein bestehendes Gesetz, dessen Überschrift mit dem jüngsten Änderungsgesetz neu gefasst wurde.2 Förderunterlagen wie das Merkblatt der KfW sprechen weiter vom „Gebäudeenergiegesetz“. Wir geben hier die konsolidierte Fassung mit Stand 10.10.2026 wieder, nicht das Bundesgesetzblatt. Wo wir schreiben, dass etwas nicht im Gesetz steht, heißt das: Diese Fassung enthält es nicht. Eine Rechtsberatung ist das nicht. Ihr Einzelfall ist gesondert zu prüfen.

Beim Heizungstausch wählen Sie die Technik

Wird die Heizung in einem bestehenden Gebäude ersetzt, zählt § 42 GModG die Optionen auf: unter anderem Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Hybridheizung, Anschluss an ein Wärmenetz und Stromdirektheizung. Ausdrücklich genannt ist auch eine Heizung für Gas, Heizöl oder Flüssiggas.3 Für die gewählte Option sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten. Eine feste Quote erneuerbarer Energien, die jede neue Heizung vom ersten Tag an erfüllen muss, enthält diese Fassung nicht.

Neue Gas- oder Ölheizung: der Brennstoff muss sich ändern

Bauen Sie nach dem 29.07.20264 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude ein, müssen Sie als Eigentümer sicherstellen, dass ein wachsender Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Arten von Wasserstoff stammt (§ 43 GModG). Betreibt ein anderer die Heizung, trifft die Pflicht den Betreiber. Das Gesetz stellt auf den Einbau ab; ein Vertragsdatum nennt § 43 nicht. Der Mindestanteil beträgt ab dem 01.01.20295 zunächst 10 %6. Er steigt in Stufen und liegt ab dem 01.01.20407 bei 60 %8.

Die Pflicht lässt sich auch anders erfüllen: mit einer Solarthermieanlage, mit einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder mit einer Hybridheizung aus Wärmepumpe oder Biomassekessel und einem Gas- oder Ölkessel. Für die Solarthermie in Wohngebäuden, für die Lüftungsanlage und für die Wärmepumpen-Hybridheizung nennt das Gesetz technische Mindestwerte. Bei Solarthermie und Lüftung gilt die pauschale Erfüllung über diese Mindestwerte nur bis zum 31.12.203410.9 Den Brennstoffanteil bestätigt Ihnen der Lieferant mit der Abrechnung. Der Schornsteinfeger prüft bei der Feuerstättenschau, ob diese Belege vorliegen.11 Alle Stufen und die Regel für den Heizungsausfall stehen im Artikel Gasheizung: behalten, tauschen, was wird gefördert.

Bestehende Heizungen

Ein Betriebsverbot oder eine Altersgrenze für bestehende Heizkessel enthält die ausgewertete Fassung des GModG nicht. Sie nennt auch kein Datum, zu dem Sie eine laufende Heizung stilllegen müssen. § 42a kündigt ein weiteres Gesetz an, das die Bundesregierung bis zum 01.12.202612 vorlegen soll. Es soll die Anbieter von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die Brennstoffe für die Gebäudewärme ab dem Jahr 204513 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Dieses Gesetz liegt uns nicht vor.

Für bestehende Heizungen gelten Betreiberpflichten: die Anlage sachgerecht bedienen, die für den Wirkungsgrad wesentlichen Komponenten regelmäßig und fachkundig warten und die Anlage nicht so verändern, dass sich die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert. Zentralheizungen brauchen eine selbsttätige Regelung, wassergeführte Heizungen eine raumweise Temperaturregelung; fehlt sie im Bestand, ist sie nachzurüsten. Bisher ungedämmte, zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen sind zu dämmen. Das Gesetz nennt dazu Ausnahmen.14

Prüfpflichten gelten nur für größere Gebäude

Drei Pflichten betreffen nur Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen15 oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten:

  • Hydraulischer Abgleich: nach dem Einbau einer neuen Heizung in ein wassergeführtes System (§ 60c GModG).
  • Heizungsprüfung und Optimierung: für wassergeführte Heizungen, die keine Wärmepumpe sind. Bei Einbau nach dem 30.09.200916 wird die Prüfung fällig, sobald seit dem Einbau 15 Jahre17 vergangen sind. Die Frist dafür beträgt 1 Jahr18. Ältere Anlagen sind bis zum 30.09.202719 zu prüfen. Ausgenommen sind unter anderem Anlagen mit standardisierter Gebäudeautomation (§ 60b GModG).
  • Betriebsprüfung von Wärmepumpen: für Wärmepumpen, die nach dem 31.12.202320 eingebaut wurden, nach einer vollständigen Heizperiode. Die Frist beträgt höchstens 2 Jahre21 ab Inbetriebnahme. Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen sind ausgenommen (§ 60a GModG).

Für Gebäude unterhalb dieser Schwelle, also auch für Ein- und Zweifamilienhäuser, schreibt diese Fassung die drei Prüfungen nicht vor. Förderprogramme stellen eigene Bedingungen, siehe Hydraulischer Abgleich.

Stromdirektheizung, Befreiung, Bußgeld

  • Stromdirektheizung: In ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen darf sie nur eingebaut werden, wenn der bauliche Wärmeschutz die gesetzlichen Anforderungen um mindestens 30 %22 unterschreitet. Das gilt nicht in Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen23, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, und nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung (§ 46 GModG).
  • Befreiung: Führt eine Anforderung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, befreit die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag. Das Gesetz nennt als Beispiele Aufwendungen, die sich in angemessener Frist nicht erwirtschaften lassen oder in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen, sowie besondere persönliche Umstände.24
  • Bußgeld: Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Brennstoffpflicht oder die Prüfpflichten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 €25 geahndet werden. Wer beim Einbau nicht für die vorgeschriebene Regelung sorgt oder die vorgeschriebene Leitungsdämmung unterlässt, kann mit bis zu 50.000 €26 belegt werden (§ 108 GModG).

Was die ausgewertete Fassung nicht enthält

  • Kommunale Wärmeplanung: Die Fassung knüpft ihre Pflichten nicht an sie; das Wort kommt darin nicht vor. Vorgaben vor Ort können trotzdem hinzukommen: Die Länder dürfen weitergehende Anforderungen stellen, und Gemeinden können nach Landesrecht den Anschluss an ein Fernwärmenetz vorschreiben.27
  • Etagenheizungen und Wohnungseigentümergemeinschaften: Sonderregeln für den Heizungstausch enthält die Fassung dazu nicht.
  • Miete: Regeln zur Umlage von Investitionskosten auf die Miete oder zu Mieterhöhungen enthält die Fassung nicht. Sie verpflichtet dazu, Mietern die Ergebnisse von Betriebsprüfung, Heizungsprüfung und hydraulischem Abgleich auf Verlangen vorzulegen. Außerdem ermächtigt sie zu einer Verordnung über die verbrauchsabhängige Verteilung der Betriebskosten.28

Die Regeln werden im Jahr 203029 überprüft und können sich danach ändern.

Was schon beschlossen ist. Das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 sieht weitere Änderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2028 und zum 1. Januar 2030 vor und ändert auch das Bürgerliche Gesetzbuch.1 Wir ergänzen diesen Artikel, bevor diese Änderungen gelten.

Fragen Sie bei Fristen und Pflichten immer nach dem Paragraphen. Für die Förderung zeigen wir Ihnen ebenfalls die Fundstelle zu jeder Aussage.

Was die Förderung beim Heizungstausch heute regelt

Die Heizungsförderung für Privatpersonen läuft über das KfW-Programm 458. Es gehört zur Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM).

Was gefördert wird. Förderfähig sind nach dem Merkblatt solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen (nur die Investitionsmehrkosten), innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz.42

Welche Gebäude. Es muss ein bestehendes Wohngebäude sein, dessen Bauantrag beim Förderantrag mindestens 5 Jahre30 zurückliegt. Der Einbau muss mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden werden.43

Wie hoch.

  • Grundförderung: 30 %31 der förderfähigen Kosten.
  • Klimageschwindigkeitsbonus für Selbstnutzer, die bestimmte alte Heizungen ersetzen: derzeit 16 %32. Er sinkt ab 01.02.202733 und entfällt für Anträge ab 01.08.202834.
  • Einkommensbonus für Selbstnutzer mit niedrigem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen, gestaffelt bis 40 %35.
  • Zusammen höchstens 70 %36, in der untersten Einkommensstufe 80 %37.
  • Förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit: bis 28.000 €38. Diese Grenze sinkt ab 01.02.202739 halbjährlich.

Wie beantragt wird. Den Antrag stellt der Eigentümer selbst im Kundenportal „Meine KfW“; eine Vertretung lässt die KfW nur für Wohnungseigentümergemeinschaften zu. Eine im Grundbuch eingetragene GbR und Nießbraucher sind nicht antragsberechtigt.44 Vor dem Antrag brauchen Sie die Bestätigung zum Antrag (BzA) und einen Vertrag mit dem Fachunternehmen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthält. Nach der Zusage haben Sie 36 Monate40 Zeit für die Umsetzung.

Wo die Förderung selbst auf andere Regeln verweist. Zwei Stellen im Merkblatt zeigen, wie Förderung und Ordnungsrecht ineinandergreifen: Das Gebäude muss nach der Maßnahme unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen. Und wo eine Kommune den Anschluss an ein Wärmenetz verbindlich entschieden und bekannt gemacht hat, wird nur noch dieser Anschluss gefördert, nicht mehr eine eigene Heizung.43 Fragen Sie deshalb vor der Planung bei Ihrer Kommune nach, ob eine solche Entscheidung für Ihr Grundstück vorliegt.

Die Einzelheiten stehen in den Artikeln KfW 458 beantragen und Klimageschwindigkeitsbonus.

Behalten oder tauschen

Eine Pflicht, eine laufende Heizung zu tauschen, enthält die ausgewertete Fassung des GModG nicht. Ob Sie behalten oder tauschen, hängt am Zustand der Anlage, am Gebäude und an der Umgebung. Die Fragen dazu stehen im Artikel Gasheizung: behalten, tauschen, was wird gefördert.

Für die Reihenfolge ist ein Punkt aus der Förderung wichtig: Planen Sie später eine Sanierung zum Effizienzhaus mit KfW 261, schließen sich Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Förderung für 3 Jahre41 gegenseitig aus. KfW 458 zählt dabei zu den Einzelmaßnahmen.

Warum eine neutrale Beratung hilft

Ein Heizungsbauer bietet an, was er einbaut. Das ist sein Beruf. Die Frage, ob überhaupt jetzt getauscht werden sollte und in welcher Reihenfolge, beantwortet am unbefangensten, wer am Einbau nichts verdient.

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Häufige Fragen

Muss ich meine Heizung wegen des GModG jetzt austauschen?

Die ausgewertete konsolidierte Fassung mit Stand 10.10.2026 enthält kein Betriebsverbot und keine Altersgrenze für bestehende Heizkessel. Landesrecht oder Vorgaben Ihrer Gemeinde können hinzukommen; das prüfen wir für Ihr Gebäude in der Beratung.

Darf ich noch eine Gasheizung einbauen?

Das GModG nennt die Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizung als eine der Optionen beim Heizungstausch (§ 42). Für neu eingebaute Anlagen gilt dann die Pflicht zu einem steigenden Anteil an Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmtem Wasserstoff (§ 43). Als förderfähige Heizungstechnik führt das Merkblatt der KfW eine herkömmliche Gasheizung nicht auf; bei wasserstofffähigen Heizungen nennt es nur die Investitionsmehrkosten.

Wird eine Heizung gefördert, sobald sie gesetzlich erlaubt ist?

Nein. Gefördert wird nur, was im Merkblatt der KfW als förderfähige Heizungstechnik aufgeführt ist und die technischen Mindestanforderungen einhält. Auch das Gesetz selbst gibt keinen Anspruch auf Förderung: Der Bund kann nach Maßgabe des Haushalts fördern (§ 89 GModG).

Kann ich erst den Auftrag vergeben und dann den Antrag stellen?

Nur, wenn der Vertrag eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthält. Den Vertrag laden Sie beim Antrag hoch.

Lohnt es sich, auf ein Wärmenetz zu warten?

Das hängt vom Stand der kommunalen Planung und vom Zustand Ihrer Heizung ab. Hat die Kommune den Anschluss für Ihr Grundstück verbindlich entschieden und bekannt gemacht, wird nach dem Merkblatt eine eigene Heizung nicht mehr gefördert.

Weiterlesen

4 Quellen mit Stand
  1. Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226); konsolidierte Fassung, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Abruf 10.10.2026, gesetze-im-internet.de
  2. Merkblatt Zuschuss Nr. 458 – BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude, KfW, Stand 09/2026 (gültig ab 24.09.2026), kfw.de
  3. Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM), vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1, bundesanzeiger.de
  4. BEG – Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), Blaufassung, BMWE, Stand 21.08.2026, energiewechsel.de

Fundstellen

  1. Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, Inhaltsübersicht (Artikel 4, 5 und 7).
  2. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), konsolidierte Fassung von gesetze-im-internet.de (nicht das Bundesgesetzblatt), Kopf: Gesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226); Überschrift in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 desselben Gesetzes. Einen früheren Titel nennt die Fassung nicht.
  3. Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage; § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 10 GModG.
  4. 29.07.2026 – die Brennstoffpflicht gilt für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach diesem Tag in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden; § 43 Abs. 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 1 (S. 28). Stand 11.10.2026
  5. 01.01.2029 – Beginn der ersten Stufe; § 43 Abs. 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 1 (S. 28). Stand 11.10.2026
  6. 10 % – Mindestanteil der Wärme aus den genannten Brennstoffen in der ersten Stufe; § 43 Abs. 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 1 (S. 28). Stand 11.10.2026
  7. 01.01.2040 – Beginn der letzten Stufe; § 43 Abs. 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 1 (S. 28). Stand 11.10.2026
  8. 60 % – Mindestanteil in der letzten Stufe; § 43 Abs. 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 1 (S. 28). Stand 11.10.2026
  9. Erfüllung durch Solarthermie, Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, Wärmepumpen-Hybridheizung und Biomasse-Hybridheizung; § 43 Abs. 3 bis 5 und § 45 Abs. 2 GModG. Betreiber statt Eigentümer: § 43 Abs. 6 GModG.
  10. 31.12.2034 – bis zum Ablauf dieses Tages wird die Pflicht durch Solarthermie (Mindestflächen für Wohngebäude) oder Lüftung mit Wärmerückgewinnung in der gesetzlichen Mindestausführung erfüllt; § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 43 Abs. 3 Satz 2 (S. 28). Stand 11.10.2026
  11. Bestätigung des Lieferanten mit der Abrechnung, Aufbewahrung, Prüfung bei der Feuerstättenschau; § 96 Abs. 4 und 5, § 97 Abs. 1 Nr. 2 GModG.
  12. 01.12.2026 – bis zu diesem Tag soll die Bundesregierung das Gesetz zur Grüngas-/Grünheizölquote vorlegen; § 42a Satz 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 42a Satz 1 (S. 28). Stand 11.10.2026
  13. 2045 – Jahr, ab dem die Inverkehrbringer vollständig klimaneutrale Brennstoffe liefern sollen; § 42a Satz 2 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 42a Satz 2 (S. 28). Stand 11.10.2026
  14. Veränderungsverbot und Betreiberpflichten: § 57 Abs. 1, §§ 58 bis 60 GModG; Regelung der Zentralheizung: § 61 Abs. 1 und 2; raumweise Regelung: § 63 Abs. 1 und 3; Leitungsdämmung: § 69 Abs. 2 GModG. Ausnahmen: § 63 Abs. 1 Satz 2, § 69 Abs. 3 und 4 GModG.
  15. 6 Wohnungen – Mindestzahl der Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten; § 60a Abs. 1 Satz 1, § 60b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 60c Abs. 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 60a Abs. 1 Satz 1 (S. 32). Stand 11.10.2026
  16. 30.09.2009 – Anlagen, die nach Ablauf dieses Tages eingebaut wurden, werden nach ihrem Alter geprüft; § 60b Abs. 1 Satz 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 60b Abs. 1 Satz 1 (S. 33). Stand 11.10.2026
  17. 15 Jahre – Alter der Anlage seit Einbau, nach dessen Ablauf die Heizungsprüfung fällig wird; § 60b Abs. 1 Satz 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 60b Abs. 1 Satz 1 (S. 33). Stand 11.10.2026
  18. 1 Jahr – Zeit für Heizungsprüfung und Optimierung nach Erreichen des Prüfalters; § 60b Abs. 1 Satz 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 60b Abs. 1 Satz 1 (S. 33). Stand 11.10.2026
  19. 30.09.2027 – Frist für vor dem Stichtag eingebaute Anlagen; § 60b Abs. 1 Satz 2 GModG. Ausnahmen: § 60b Abs. 7 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 60b Abs. 1 Satz 2 (S. 33). Stand 11.10.2026
  20. 31.12.2023 – die Betriebsprüfung gilt für Wärmepumpen, die nach Ablauf dieses Tages eingebaut oder aufgestellt wurden; § 60a Abs. 1 Satz 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 60a Abs. 1 Satz 1 (S. 32). Stand 11.10.2026
  21. 2 Jahre – späteste Betriebsprüfung nach Inbetriebnahme; § 60a Abs. 1 Satz 1 GModG. Ausnahmen: § 60a Abs. 1 Satz 2 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 60a Abs. 1 Satz 1 (S. 32). Stand 11.10.2026
  22. 30 % – Unterschreitung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz; § 46 Abs. 1 Satz 1 GModG. Austausch einer Einzelraum-Stromdirektheizung: § 46 Abs. 2 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 46 Abs. 1 Satz 1 (S. 30). Stand 11.10.2026
  23. 2 Wohnungen – Obergrenze für die Ausnahme selbst bewohnter Gebäude; § 46 Abs. 1 Satz 2 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 46 Abs. 1 Satz 2 (S. 30). Stand 11.10.2026
  24. Befreiungen; § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 bis 5 GModG. Baudenkmäler: § 105 GModG.
  25. 5.000 € – Höchstbetrag der Geldbuße bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit; § 108 Abs. 1 Nr. 4 und 8 bis 11 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 108 Abs. 2 Nr. 3 (S. 56). Stand 11.10.2026
  26. 50.000 € – Höchstbetrag der Geldbuße bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit; § 108 Abs. 1 Nr. 12 bis 14 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 GModG (Regelung beim Einbau: § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1; Leitungsdämmung: § 69 Abs. 1 und 2). Quelle: GModG (PDF), § 108 Abs. 2 Nr. 1 (S. 56). Stand 11.10.2026
  27. Länderregelung: § 9 GModG; Anschluss- und Benutzungszwang: § 109 GModG.
  28. Vorlage an Mieter auf Verlangen; § 60a Abs. 5 Satz 3, § 60b Abs. 5 Satz 3, § 60c Abs. 4 Satz 2 GModG. Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten: § 6 Abs. 1 Nr. 2 GModG.
  29. 2030 – Jahr der Evaluation der Teile 2, 3, 4 und 6; § 9a Satz 1 GModG. Quelle: GModG (PDF), § 9a Satz 1 (S. 15). Stand 11.10.2026
  30. 5 Jahre – Mindestalter des Bestandsgebäudes (Bauantrag); BEG-EM-Richtlinie, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 3a; ebenso KfW-Merkblatt 458, S. 2. Quelle: BEG-RL, Nr. 3 Buchstabe a (S. 2). Stand 11.10.2026
  31. 30 % – Grundförderung; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 3. Quelle: M458, S. 3, Abschnitt „Grundförderung“. Stand 11.10.2026
  32. 16 % – Klimageschwindigkeitsbonus, nur Selbstnutzer; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 3–4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
  33. 01.02.2027 – erste Absenkung des Klimageschwindigkeitsbonus; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 3–4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
  34. 01.08.2028 – ab diesem Antragsdatum kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 3–4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
  35. 40 % – Einkommensbonus Stufe 1; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4, Einkommensbonus Buchst. a. Stand 11.10.2026
  36. 70 % – Höchstfördersatz; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4, Abschnitt „Obergrenze des Fördersatzes …“. Stand 11.10.2026
  37. 80 % – Höchstfördersatz bei Einkommensbonus Stufe 1; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
  38. 28.000 € – förderfähige Kosten der ersten Wohneinheit; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4, Förderhöchstbetrag. Stand 11.10.2026
  39. 01.02.2027 – Beginn der Absenkung der Kostengrenze; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
  40. 36 Monate – Umsetzung ab Zusage; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 7. Quelle: M458, S. 7, Abschnitt „Bewilligungszeitraum“. Stand 11.10.2026
  41. 3 Jahre – Sperre zwischen BEG EM und BEG WG/KfW 261 ab Einreichung des Verwendungsnachweises, in beide Richtungen; BEG-EM-Richtlinie, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.6; BEG-FAQ A.5.4; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 9. Quelle: BEG-FAQ, A.5.4 (S. 14). Stand 11.10.2026
  42. Förderfähige Heizungstechnik; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 5.
  43. „Was wird gefördert?“ und „Nicht gefördert werden“; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 2.
  44. Nicht antragsberechtigt: GbR und Nießbraucher; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 2.

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