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Förderung

Einkommensbonus bei der Heizungsförderung: Voraussetzungen und Nachweis

Francois Bickel, EnergieberaterGeschrieben vonFrancois BickelIsabel Zimmerling, EnergieberaterinGeprüft vonIsabel ZimmerlingStand · nächste Prüfung
Auf dieser Seite · 10 Abschnitte
  1. Die drei Stufen
  2. Wer den Bonus bekommen kann
  3. Welches Einkommen zählt
  4. Der Familienzuschlag
  5. Wie der Bonus mit den anderen Bausteinen zusammenwirkt
  6. Der Nachweis: beim Antrag angeben, nach dem Einbau belegen
  7. Besonderheit WEG und Mehrfamilienhaus
  8. Das übernehmen wir für Sie
  9. Häufige Fragen
  10. Weiterlesen

Die drei Stufen

Der Einkommensbonus kommt zur Grundförderung von 30 %1 hinzu. Seine Höhe richtet sich nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen:

Zu versteuerndes HaushaltsjahreseinkommenEinkommensbonus
bis 30.000 €240 %3
bis 40.000 €430 %5
bis 50.000 €610 %7

Die Prozentsätze beziehen sich auf die förderfähigen Gesamtkosten. Oberhalb der dritten Grenze gibt es keinen Einkommensbonus.

Wer den Bonus bekommen kann

  • Nur Selbstnutzer. Sie sind Eigentümerin, Eigentümer oder Miteigentümer und bewohnen die Wohneinheit zum Zeitpunkt des Antrags mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz.
  • Nur die eigene Wohneinheit. Der Bonus gilt für die selbstgenutzte Hauptwohneinheit. Für vermietete Wohnungen im selben Haus gibt es ihn nicht.
  • Einmal je Wohneinheit. Der Bonus kann pro Wohneinheit nur einmal beantragt werden.

Wer in diesem Programm gar nicht antragsberechtigt ist, etwa eine im Grundbuch eingetragene GbR oder Personen mit Nießbrauchrecht, kann auch den Bonus nicht erhalten.

Welches Einkommen zählt

Der Haushalt. Zum Haushalt zählen alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die bei Antragstellung in der Wohneinheit mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldet sind. Hinzu kommen deren dort gemeldete Ehepartner, Lebenspartner und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft. Minderjährige zählen nicht mit.

Das zu versteuernde Einkommen. Gemeint ist nicht das Brutto- oder Nettogehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen laut Einkommensteuerbescheid. Es liegt meist unter dem Bruttoeinkommen.

Der Durchschnitt zurückliegender Jahre. Die KfW bildet den Durchschnitt aus zurückliegenden Kalenderjahren vor dem Antrag. Welche Jahre das sind, legt das Merkblatt fest. Das Jahr direkt vor dem Antrag gehört nicht dazu. Ein gutes oder schlechtes Einzeljahr wird dadurch geglättet.

Nur der Steuerbescheid. Das Einkommen wird ausschließlich mit Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts nachgewiesen. Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbescheide oder andere Unterlagen akzeptiert die KfW nicht. Liegt Ihnen für eines der Jahre kein Bescheid vor, klären Sie das vor dem Antrag mit Ihrem Finanzamt.

Der Familienzuschlag

Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, erhöht sich die Einkommensgrenze pauschal um 10.000 €8. Der Zuschlag gilt einmalig, unabhängig von der Zahl der Kinder. Er wird also nicht je Kind gewährt.

Voraussetzungen:

  • Das Kind ist in der Wohneinheit mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldet.
  • Es ist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig.
  • Im Haushalt besteht für das Kind eine Kindergeldberechtigung.

Weitere Freibeträge für Kinder erkennt die KfW neben dem Zuschlag nicht an. Kinderfreibeträge, die das Finanzamt bereits im Steuerbescheid berücksichtigt hat, bleiben davon unberührt.

Wie der Bonus mit den anderen Bausteinen zusammenwirkt

Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus werden addiert. Die Summe ist begrenzt:

  • im Regelfall auf 70 %9 der förderfähigen Kosten,
  • in der höchsten Stufe des Einkommensbonus auf 80 %10. Mit Familienzuschlag verschiebt sich die dafür maßgebliche Einkommensgrenze um den Zuschlag nach oben.

Die förderfähigen Kosten sind für die erste Wohneinheit auf 28.000 €11 begrenzt. Daraus ergibt sich bei einem Antrag bis zum 31.01.202713 ein höchstmöglicher Zuschuss von 22.400 €12 für die erste Wohneinheit. Das ist die Obergrenze, kein Regelfall. Verbindlich rechnen wir erst nach der Aufnahme.

Den Klimageschwindigkeitsbonus erklärt ein eigener Artikel: Klimageschwindigkeitsbonus: wer bekommt ihn, wie lange noch.

Der Nachweis: beim Antrag angeben, nach dem Einbau belegen

Viele erwarten, die Steuerbescheide schon beim Antrag hochladen zu müssen. So ist es nicht.

Beim Antrag geben Sie an, dass Sie den Einkommensbonus beanspruchen. Sie laden den Vertrag mit dem Fachunternehmen hoch. Die Einkommensnachweise folgen später.

Bei der Nachweiseinreichung nach dem Einbau reichen Sie für den Einkommensbonus zusätzlich ein:

  • Einkommensteuerbescheide der maßgeblichen Kalenderjahre, von Ihnen und von allen weiteren volljährigen Haushaltsmitgliedern, die zum Haushalt zählen,
  • Meldebestätigungen oder Meldebescheinigungen aller relevanten Haushaltsmitglieder mit dem Wohnsitz zum Zeitpunkt des Antrags,
  • einen Grundbuchauszug, der die Adresse, Sie als antragstellende Person und alle für den Bonus relevanten Eigentümer zum Zeitpunkt des Antrags ausweist,
  • für den Familienzuschlag die Meldebestätigung des Kindes.

Wichtig ist der Stichtag: Meldeverhältnisse und Eigentum müssen für den Zeitpunkt der Antragstellung belegt sein. Besorgen Sie Meldebestätigung und Grundbuchauszug deshalb rund um den Antrag und nicht erst Jahre später.

Für Anträge mit Einkommensbonus nach einer bestimmten, im Merkblatt genannten Fassung öffnet die KfW die Nachweiseinreichung nach eigener Angabe erst zu einem späteren Zeitpunkt. Den Termin nennt das Merkblatt als voraussichtlich.

Besonderheit WEG und Mehrfamilienhaus

In WEG und Mehrfamilienhäusern stellt die Gemeinschaft einen Basisantrag für die Grundförderung. Selbstnutzende Eigentümer beantragen ihren Einkommensbonus mit einem eigenen Zusatzantrag. Er muss innerhalb einer Frist nach der Zusage des Basisantrags und vor dessen Nachweiseinreichung gestellt sein. Die Einkommensunterlagen reichen Sie erst ein, wenn der Basisantrag geprüft und ausgezahlt ist.

Im Einfamilienhaus gibt es keinen Zusatzantrag. Dort ist der Bonus Teil Ihres einen Antrags.

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Häufige Fragen

Zählt das Einkommen meiner erwachsenen Kinder im Haus mit?

Zum Haushalt zählen nach dem Merkblatt die gemeldeten Eigentümer und deren Partner. Erwachsene Kinder zählen nur, wenn sie selbst Eigentümer oder Miteigentümer sind und dort wohnen.

Bekomme ich den Familienzuschlag für jedes Kind?

Nein. Der Zuschlag erhöht die Einkommensgrenze einmalig, unabhängig von der Zahl der Kinder.

Reicht mein Rentenbescheid als Nachweis?

Nein. Die KfW akzeptiert ausschließlich Einkommensteuerbescheide.

Was passiert, wenn mein Einkommen doch über der Grenze liegt?

Dann besteht kein Anspruch auf den Bonus in der beantragten Höhe. Wie die KfW in diesem Fall im Einzelnen verfährt, beschreibt das Merkblatt nicht. Die Grundförderung hängt nicht vom Einkommen ab. Kalkulieren Sie die Finanzierung deshalb nicht allein mit dem höchsten Bonus.

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Weiterlesen

3 Quellen mit Stand
  1. Merkblatt Zuschuss Nr. 458 – BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude, KfW, Stand 09/2026, gültig ab 24.09.2026 – kfw.de
  2. Checkliste – Hinweise zur Nachweiseinreichung (458 Selbstnutzung), KfW, Abruf 10.10.2026 – kfw.de
  3. Checkliste – Hinweise zur Nachweiseinreichung (458 WEG Zusatzantrag), KfW, Abruf 10.10.2026 – kfw.de

Fundstellen

  1. 30 % – Grundförderung; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 3. Quelle: M458, S. 3, Abschnitt „Grundförderung“. Stand 11.10.2026
  2. 30.000 € – Einkommensgrenze der höchsten Bonusstufe; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4, Einkommensbonus Buchst. a. Stand 11.10.2026
  3. 40 % – Einkommensbonus der höchsten Stufe; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4, Einkommensbonus Buchst. a. Stand 11.10.2026
  4. 40.000 € – Einkommensgrenze der mittleren Bonusstufe; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4, Einkommensbonus Buchst. b. Stand 11.10.2026
  5. 30 % – Einkommensbonus der mittleren Stufe; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4, Einkommensbonus Buchst. b. Stand 11.10.2026
  6. 50.000 € – Einkommensgrenze der niedrigsten Bonusstufe; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4, Einkommensbonus Buchst. c. Stand 11.10.2026
  7. 10 % – Einkommensbonus der niedrigsten Stufe; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4, Einkommensbonus Buchst. c. Stand 11.10.2026
  8. 10.000 € – einmaliger Zuschlag auf die Einkommensgrenze, nicht je Kind; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
  9. 70 % – Höchstfördersatz; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4, Abschnitt „Obergrenze des Fördersatzes …“. Stand 11.10.2026
  10. 80 % – Höchstfördersatz bei Einkommensbonus der höchsten Stufe; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
  11. 28.000 € – förderfähige Kosten erste Wohneinheit; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4, Förderhöchstbetrag. Stand 11.10.2026
  12. 22.400 € – höchster Zuschuss erste Wohneinheit, errechnet aus Höchstfördersatz und Kostengrenze; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4 (berechnet). Stand 11.10.2026
  13. 31.01.2027 – Antrag bis zu diesem Tag für den Höchstzuschuss, danach sinkt die Kostengrenze; KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026, S. 4. Quelle: M458, S. 4 (berechnet). Stand 11.10.2026

Fragen? 0391 66099992 (Mo–Fr 8–20 Uhr) · info@analyse-md.de · Giese & Bickel Energie GbR, Zum Handelshof 9, 39108 Magdeburg