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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 22. Oktober 2026

ca. 24 Min. Lesezeit

Inhalt17 Abschnitte
  1. § 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
  2. § 2 Leistungen
  3. § 3 Vertragsschluss
  4. § 4 Förderbedingung des Vertrags
  5. § 5 Preise, Förderung und Eigenanteil
  6. § 6 Rechnung, Teilrechnungen und Zahlung
  7. § 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
  8. § 8 Vollmacht und Antragstellung
  9. § 9 Neutralität und Unabhängigkeit
  10. § 10 Termine und Ausführungsfristen
  11. § 11 Widerrufsrecht für Verbraucher
  12. § 12 Kündigung
  13. § 13 Abnahme, Mängelrechte und Haftung
  14. § 14 Unterlagen, Nutzungsrechte und Aufbewahrung
  15. § 15 Datenschutz
  16. § 16 Verbraucherstreitbeilegung
  17. § 17 Schlussbestimmungen

für Energieberatung, Fachplanung und Baubegleitung über analyse-md.de


§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Energieberatung, Fachplanung, Baubegleitung, Bestätigungen und Bescheinigungen für Wohngebäude, die über analyse-md.de oder nach einer persönlichen, telefonischen oder schriftlichen Anfrage geschlossen werden, zwischen der

Giese & Bickel Energie GbR
Zum Handelshof 9
39108 Magdeburg
Deutschland
Vertretungsberechtigte Gesellschafter:
Olaf Giese, Francois Bickel
Telefon:
+49 391 66099992
E-Mail:
info@analyse-md.de
USt-IdNr. gemäß § 27a UStG:
DE335233386

(nachfolgend „Anbieter“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“). analyse-md ist ein Angebot des Anbieters.

(2) Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer behandelt der Anbieter wie einen Verbraucher, wenn ihr mindestens ein Verbraucher angehört und sie den Vertrag nicht zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken schließt.

(4) Leistungen anderer Angebote des Anbieters. Der Anbieter erbringt unter der Bezeichnung ausweis-md auch Energieausweise. Für Leistungen, die der Kunde über ausweis-md.de oder ausdrücklich als Leistung von ausweis-md beauftragt, gelten die AGB von ausweis-md. Für alle Leistungen, die in einem Angebot von analyse-md stehen, gelten diese AGB, auch für einen Energieausweis nach § 9 Abs. 4.

(5) Der Kunde kann für seine Aufträge ein Kundenkonto beim Anbieter führen. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.


§ 2 Leistungen

(1) Der Anbieter erbringt die im Angebot bezeichneten Leistungen. Das sind insbesondere:

a) Energieberatung für Wohngebäude mit Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) einschließlich Bestandsaufnahme vor Ort, Bericht und Erläuterung; b) Fachplanung und Baubegleitung energetischer Einzelmaßnahmen einschließlich der technischen Bestätigungen, die die Förderprogramme vom Energieeffizienz-Experten verlangen; c) Heizungs-Service beim Heizungstausch (zum Beispiel Heizlastberechnung und die Bestätigungen, die die Förderung der KfW vor dem Antrag und nach Durchführung verlangt, sowie eine Anleitung zur Antragstellung durch den Kunden); d) Effizienzhaus-Begleitung, also Fachplanung und Baubegleitung einer Sanierung zum Effizienzhaus einschließlich der Bestätigungen für die Förderung der KfW; e) Bescheinigung für die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG nach amtlich vorgeschriebenem Muster; f) Antragstellung als Bevollmächtigte des Kunden als Nebenleistung zu den vorstehenden Leistungen (§ 8); g) Kauf-Check vor dem Notartermin für Kaufinteressenten: eine Begehung des Gebäudes mit dem Kunden, eine mündliche Einschätzung vor Ort und ein kurzer schriftlicher Bericht (Absatz 8).

(2) Maßgeblich für Inhalt und Umfang ist das Angebot. Es nennt die Leistungspositionen, die Zahl der Vor-Ort-Termine, die Leistungen, die nicht enthalten sind, und die voraussichtlichen Termine.

(3) Vertragsart. Die Energieberatung mit iSFP (Absatz 1 Buchst. a), der Heizungs-Service (Buchst. c), die Bescheinigung (Buchst. e) und der Kauf-Check (Buchst. g) sind Werkverträge (§ 631 BGB). Fachplanung und Baubegleitung (Buchst. b und d) sind Architekten- und Ingenieurverträge (§ 650p BGB); für sie gelten ergänzend die §§ 650q bis 650t BGB, insbesondere das Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB und die Teilabnahme nach § 650s BGB.

(4) Die Leistungen erbringen Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten, die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes geführt sind. Die Datenaufnahme vor Ort kann der Anbieter durch geeignete, von ihm angeleitete Personen durchführen lassen, soweit die Förderbedingungen das zulassen; die fachliche Verantwortung bleibt beim Anbieter.

(5) Kein Erfolg bei der Förderung geschuldet. Über Förderanträge entscheiden allein die Förderstellen (insbesondere das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und die KfW), über die Steuerermäßigung das Finanzamt. Der Anbieter schuldet die fachgerechte Beratung und die sorgfältige Vorbereitung und Abwicklung der Anträge, nicht die Bewilligung oder Auszahlung einer Förderung. Angaben zu Förderhöhen im Angebot und im Förder-Check beruhen auf den bei ihrer Erstellung geltenden Richtlinien und sind keine Zusage des Anbieters.

(6) Keine Rechts- und Steuerberatung. Der Anbieter berät nicht rechtlich und nicht steuerlich. Die Antragstellung als Bevollmächtigte ist eine Nebenleistung zur Energieberatung (§ 5 Rechtsdienstleistungsgesetz). Hinweise zu Einkommensgrenzen, zur steuerlichen Förderung oder zur Vorsteuerabzugsberechtigung geben nur den Inhalt der Förderbedingungen und Gesetze wieder. Die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchst. e bestätigt nur die energetischen Voraussetzungen nach dem amtlichen Muster; ob und in welcher Höhe sich die Steuer ermäßigt, beurteilt der Anbieter nicht. Dafür wendet sich der Kunde an einen Steuerberater oder an das Finanzamt.

(7) Den förderfähigen iSFP erstellt der Anbieter mit einer Software, die die Förderstelle dafür zulässt. Der Kunde erhält die Dokumente in der Form, die das Förderprogramm vorsieht.

(8) Kauf-Check vor dem Notartermin. Der Kauf-Check ist keine geförderte Energieberatung: Vor dem notariellen Kaufvertrag ist der Kaufinteressent nicht antragsberechtigt. Er ist kein Wertgutachten, kein Bauschadensgutachten und kein Energieausweis. Er wird nicht auf eine spätere Energieberatung mit iSFP angerechnet; für diese verlangen die Förderbedingungen nach dem Antrag eine eigene Bestandsaufnahme vor Ort, die die Daten aus dem Kauf-Check verkürzen können. Die Begehung setzt voraus, dass der Kunde den Zutritt mit dem Eigentümer vereinbart.


§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Leistungen und das Ergebnis des Förder-Checks auf analyse-md.de sind kein bindendes Angebot, soweit nicht Absatz 2a gilt. Der Kunde stellt über die Website, telefonisch oder schriftlich eine unverbindliche Anfrage.

(2) Der Anbieter übermittelt dem Kunden ein Angebot per E-Mail mit einem persönlichen Link auf die Auftragsseite. Das Angebot ist für den Anbieter bis zu dem darin genannten Tag verbindlich, höchstens 30 Tage. Die Frist endet mit Ablauf des Kalendertags (deutsche Zeit).

(2a) Online-Auftrag. Leistungen mit Festpreis kann der Kunde auch direkt auf analyse-md.de beauftragen. Er gibt die Angaben zum Gebäude und zu seiner Person ein; die Auftragsseite fasst daraus das Angebot des Anbieters zusammen. Für die Auftragsseite des Online-Auftrags gelten die Absätze 3 bis 6 entsprechend. Braucht der Anbieter für den Förderweg weitere Angaben, die der Online-Auftrag nicht erfasst, klärt er sie nach dem Vertragsschluss mit dem Kunden und bestätigt Umfang und Ablauf in Textform, bevor er mit der Leistung beginnt; der Festpreis ändert sich dadurch nicht.

(3) Auf der Auftragsseite werden dem Kunden vor der Annahme angezeigt: die Leistungspositionen und ihre wesentlichen Eigenschaften, der Gesamtpreis, die erwartete Förderung und der daraus folgende Eigenanteil, die Anfahrtskosten, die nicht enthaltenen Leistungen, die Förderbedingung nach § 4, die Fälligkeit und der Zahlweg sowie für Verbraucher die Widerrufsbelehrung. Der Gesamtpreis steht an erster Stelle und ist mindestens so deutlich hervorgehoben wie der Eigenanteil; der Eigenanteil steht unter dem Vorbehalt der Bewilligung.

(4) Der Kunde nimmt das Angebot an, indem er bestätigt, dass er diese AGB und als Verbraucher die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen hat, und die Schaltfläche „zahlungspflichtig beauftragen“ anklickt. Damit ist der Vertrag geschlossen. Das gilt auch, wenn der Vertrag nach § 4 unter einer Bedingung steht; ob und wann die Vergütung entsteht und fällig wird, richtet sich nach § 4 und § 6. Vertragssprache ist Deutsch.

(5) Vor dem Klick auf die Schaltfläche kann der Kunde alle Angaben auf der Auftragsseite prüfen. Stimmen Angaben nicht, nimmt der Kunde das Angebot nicht an, sondern korrigiert sie (beim Online-Auftrag selbst auf der Auftragsseite) oder bittet um Korrektur; der Anbieter übermittelt dann ein geändertes Angebot mit neuem Link.

(6) Der Anbieter bestätigt den Vertragsschluss unverzüglich per E-Mail. Die Bestätigung enthält den Vertragsinhalt, diese AGB und für Verbraucher die Widerrufsbelehrung mit dem Muster-Widerrufsformular sowie gegebenenfalls das Verlangen nach § 11 Abs. 3. Der Anbieter speichert den Vertragstext; der Kunde kann ihn in seinem Kundenkonto abrufen.

(7) Der Anbieter kann Anfragen ablehnen, insbesondere wenn das Gebäude die Voraussetzungen der gewünschten Förderung offensichtlich nicht erfüllt oder die Leistung aus Kapazitätsgründen nicht in angemessener Zeit erbracht werden kann.


§ 4 Förderbedingung des Vertrags

(1) Grundsatz. Welche Regel gilt, hängt von der Leistung ab; das Angebot nennt sie:

a) für die geförderte Energieberatung mit iSFP (§ 2 Abs. 1 Buchst. a) die aufschiebende Bedingung nach Absatz 2; b) für Fachplanung und Baubegleitung von Einzelmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Buchst. b) die Regel nach Absatz 5; c) für den Heizungs-Service (§ 2 Abs. 1 Buchst. c), die Effizienzhaus-Begleitung (§ 2 Abs. 1 Buchst. d), die Bescheinigung (§ 2 Abs. 1 Buchst. e) und den Kauf-Check (§ 2 Abs. 1 Buchst. g) keine Förderbedingung; der Vertrag ist mit dem Vertragsschluss wirksam.

(2) Aufschiebende Bedingung bei der Energieberatung mit iSFP. Wird der Vertrag vor dem Zugang des Zuwendungsbescheids geschlossen, wird er erst wirksam, wenn dem Kunden der Zuwendungsbescheid der Förderstelle für die geförderte Energieberatung zugeht (§ 158 Abs. 1 BGB). Die Bedingung ist ausgefallen, wenn die Förderstelle den Antrag ablehnt, wenn der Antrag aus Gründen zurückgenommen wird, die der Kunde nicht zu vertreten hat, oder wenn dem Kunden sechs Monate nach der Antragstellung kein Zuwendungsbescheid zugegangen ist. Fällt die Bedingung aus, wird der Vertrag nicht wirksam, und keine Seite schuldet der anderen eine Vergütung oder einen Ersatz von Aufwendungen.

(3) Leistungen vor Eintritt der Bedingung. Der Anbieter prüft vor dem Antrag die Förderfähigkeit, bereitet den Antrag vor und stellt ihn als Bevollmächtigter des Kunden (§ 8). Diese Leistungen erbringt er als unentgeltliche Vorleistung. Sie sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten, wenn der Vertrag wirksam wird, und bleiben unentgeltlich, wenn die Bedingung ausfällt. Gegenüber Verbrauchern stellt der Anbieter den Antrag vor Ablauf der Widerrufsfrist nur auf ein Verlangen nach § 11 Abs. 3. Mit der eigentlichen Beratung beginnt der Anbieter erst nach Eintritt der Bedingung.

(4) Früherer Beginn auf Wunsch des Kunden. Wünscht der Kunde ausdrücklich, dass der Anbieter nach der Antragstellung, aber vor dem Zugang des Zuwendungsbescheids mit der Beratung beginnt, schließen die Parteien dafür nach der Antragstellung einen gesonderten Vertrag ohne Bedingung. Vorher weist der Anbieter den Kunden in Textform darauf hin, dass die Förderrichtlinie für Verträge vor Erhalt des Zuwendungsbescheids eine Bedingung vorsieht und dass der Kunde mit dem unbedingten Vertrag das Risiko trägt, die Leistung ohne Förderung zu bezahlen. Andere Wege, die Beratung vor dem Bescheid zu beginnen, bietet der Anbieter nicht an.

(5) Fachplanung und Baubegleitung von Einzelmaßnahmen. Der Vertrag ist mit dem Vertragsschluss wirksam. Planungsleistungen und Bestätigungen, die nach den Förderbedingungen vor der Antragstellung erbracht werden müssen, erbringt der Anbieter vor dem Antrag. Die Vergütung wird jedoch erst fällig, wenn der Kunde den Antrag für die Maßnahme gestellt hat, damit die Zahlung zuwendungsfähig bleibt. Verzichtet der Kunde auf den Antrag oder stellt er ihn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Bestätigung zum Antrag, wird die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen fällig; der Vertrag endet dann für die noch nicht erbrachten Leistungen, ohne dass der Anbieter dafür eine Vergütung verlangt. Die Vergütung ist auch geschuldet, wenn die Förderung nicht bewilligt wird.

(6) Kein Leistungsbeginn zum Schaden der Förderung. Der Anbieter beginnt mit einer geförderten Leistung nicht vor dem Zeitpunkt, den die Förderbedingungen erlauben.

(7) Verträge des Kunden mit Dritten. Für Liefer- und Leistungsverträge des Kunden mit Handwerkern und Lieferanten gelten die Förderbedingungen gesondert. Der Anbieter stellt dem Kunden auf Wunsch einen Textvorschlag für eine Förderbedingung zur Verfügung, der dem von der Förderstelle veröffentlichten Muster entspricht. Die Verantwortung für den Abschluss dieser Verträge und den Zeitpunkt des Vorhabenbeginns trägt der Kunde (§ 7 Abs. 3).

(8) Nach Ausfall der Bedingung. Fällt die Bedingung nach Absatz 2 aus, kann der Kunde die Leistung ohne Förderung neu beauftragen. Der Anbieter unterbreitet dafür auf Wunsch ein neues Angebot.


§ 5 Preise, Förderung und Eigenanteil

(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Gegenüber Verbrauchern sind es Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Unternehmern werden Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag ausgewiesen.

(2) Die Preise sind Festpreise für die im Angebot beschriebenen Leistungen. Zusätzliche Leistungen (zum Beispiel weitere Vor-Ort-Termine oder zusätzliche Varianten) erbringt der Anbieter nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform zu dem dort genannten Preis.

(3) Der Kunde schuldet den vollen Rechnungsbetrag. Eine Förderung erhält der Kunde von der Förderstelle, je nach Programm als Auszahlung oder als Tilgungszuschuss auf einen Förderkredit; an den Anbieter wird sie nicht ausgezahlt. Der im Angebot genannte „Eigenanteil“ ist eine Rechengröße (Gesamtpreis abzüglich erwarteter Förderung) und keine Preisvereinbarung. Wird die Förderung nach Wirksamwerden des Vertrags gekürzt, widerrufen oder nicht ausgezahlt, bleibt die Vergütungspflicht bestehen; § 4 Abs. 2 und § 13 bleiben unberührt.

(4) Nachlässe auf den Rechnungsbetrag können die Förderung mindern. Der Anbieter gewährt keine Nachlässe, die den Eigenanteil des Kunden ganz entfallen lassen.

(5) Ist der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann das die förderfähigen Kosten verringern. Der Kunde teilt dem Anbieter vor dem Angebot mit, ob er vorsteuerabzugsberechtigt ist.

(6) Anfahrt. Für Vor-Ort-Termine außerhalb der im Angebot genannten Freigrenze berechnet der Anbieter Anfahrtskosten je Fahrt. Sie sind im Angebot als eigene Position ausgewiesen und Teil des Gesamtpreises.

(7) Ändern sich nach Vertragsschluss die Förderbedingungen so, dass die vereinbarte Leistung nicht mehr oder nur mit wesentlichem Mehraufwand förderfähig erbracht werden kann, teilt der Anbieter das dem Kunden unverzüglich mit und bietet eine Anpassung an. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Seite den Vertrag für die noch nicht erbrachten Leistungen kündigen; der Anbieter erhält dann nur die Vergütung für die erbrachten Leistungen.


§ 6 Rechnung, Teilrechnungen und Zahlung

(1) Förderleistungen und Kauf-Check: Zahlung nach Leistung. Für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a bis d und g verlangt der Anbieter keine Vorkasse. Er stellt eine Rechnung erst, wenn die abgerechnete Leistung erbracht ist, bei Förderleistungen nie vor der Antragstellung. Den Kauf-Check stellt er nach Übergabe des Berichts in Rechnung.

(2) Energieberatung mit iSFP. Der Anbieter stellt die Rechnung, nachdem er dem Kunden die Beratungsunterlagen übergeben und erläutert hat. Die Rechnung enthält die Angaben, die die Förderstelle verlangt, insbesondere Honorar, Förderbetrag und Eigenanteil.

(3) Fachplanung, Baubegleitung und Heizungs-Service. Der Anbieter kann Teilrechnungen nach erreichten Meilensteinen stellen (zum Beispiel: Planung und Bestätigung zum Antrag; Baustellentermine; Abnahme und Bestätigung nach Durchführung). Die Meilensteine und die Teilbeträge stehen im Angebot. Eine Teilrechnung umfasst nur bereits erbrachte Leistungen und höchstens deren Wert (§ 632a BGB). Bei geförderten Leistungen stellt der Anbieter die erste Teilrechnung frühestens nach der Antragstellung und die Schlussrechnung so, dass sie innerhalb des Bewilligungszeitraums bezahlt werden kann.

(4) Bescheinigung für die steuerliche Förderung. Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Buchst. e bezahlt der Kunde vorab: online über den Zahlungsdienstleister Stripe mit den dort angebotenen Zahlungsarten, soweit der Anbieter das auf der Auftragsseite anbietet, sonst per Überweisung auf die Rechnung, die er nach der Beauftragung per E-Mail erhält. Der Anbieter beginnt nach Zahlungseingang.

(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Förderleistungen zahlt der Kunde per Überweisung, weil die Förderstelle einen Zahlungsnachweis verlangen kann. Barzahlung ist ausgeschlossen.

(6) Der Kunde erhält Rechnungen als PDF-Dokument per E-Mail und in seinem Kundenkonto. Gegenüber Unternehmern stellt der Anbieter Rechnungen in einem elektronischen Format aus, soweit das gesetzlich vorgeschrieben ist.

(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln (§§ 286, 288 BGB), gegenüber Unternehmern einschließlich der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Anbieter kann weitere Leistungen zurückhalten, solange fällige Rechnungen offen sind; er weist den Kunden vorher darauf hin, wenn dadurch eine Frist der Förderstelle gefährdet wird.

(8) Bestätigungen und Nachweise, die der Kunde für die Auszahlung der Förderung braucht, hält der Anbieter nicht wegen einer offenen Rechnung zurück, wenn dem Kunden sonst der Verlust der Förderung droht. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt unberührt.


§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Angaben und Unterlagen. Der Kunde macht alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig und stellt die im Angebot genannten Unterlagen rechtzeitig bereit (zum Beispiel Pläne, Verbrauchsabrechnungen, Schornsteinfegerprotokoll, Angebote und Rechnungen der Handwerker).

(2) Berechtigung. Der Kunde versichert, dass er nach den Förderbedingungen antragsberechtigt ist (zum Beispiel als Eigentümer) oder vom Berechtigten bevollmächtigt wurde, und teilt Miteigentum, Nießbrauch und Vermietung mit.

(3) Kein Vorhabenbeginn vor dem Antrag. Der Kunde schließt keine Liefer- oder Leistungsverträge für die zu fördernden Maßnahmen ohne Förderbedingung ab und beginnt nicht mit der Ausführung, bevor der Antrag gestellt ist. Stellt der Anbieter den Antrag, wartet der Kunde dessen Mitteilung ab, dass der Antrag gestellt ist. Im Zweifel fragt der Kunde den Anbieter vorher.

(4) Frühere und weitere Förderungen. Der Kunde teilt mit, ob er für dasselbe Gebäude bereits Förderung erhalten oder beantragt hat, ob er dieselbe Maßnahme steuerlich geltend macht oder geltend machen will und ob er als Vermieter Beihilfen erhalten hat, die auf Höchstgrenzen anzurechnen sind.

(5) Vollmacht und Erklärungen. Der Kunde unterzeichnet die für den Antrag erforderliche Vollmacht in der von der Förderstelle verlangten Form und gibt Erklärungen ab, die nur er selbst abgeben kann. Anträge, die nach den Förderbedingungen nur der Eigentümer selbst stellen darf (zum Beispiel bei der Heizungsförderung der KfW), stellt der Kunde selbst; der Anbieter leitet ihn dabei an.

(6) Angaben für den Verwendungsnachweis. Der Kunde stellt die Angaben bereit, die die Förderstelle für die Auszahlung verlangt (insbesondere Bankverbindung, steuerliche Angaben und Geburtsdatum), oder trägt sie selbst im Portal der Förderstelle ein, und bezahlt die Rechnungen so rechtzeitig, dass der Nachweis fristgerecht eingereicht werden kann.

(7) Bescheide und Post der Förderstelle. Der Kunde lädt Bescheide und Schreiben der Förderstelle unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang, in sein Kundenkonto oder leitet sie dem Anbieter weiter. Er hält seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer aktuell.

(8) Zutritt. Zu vereinbarten Vor-Ort-Terminen ermöglicht der Kunde den Zutritt zu allen relevanten Gebäudeteilen und bei der Baubegleitung zur Baustelle.

(9) Folgen fehlender Mitwirkung. Solange der Kunde eine Mitwirkung nicht erbringt, verlängern sich die Ausführungsfristen des Anbieters entsprechend. Der Anbieter erinnert den Kunden in Textform und weist auf drohende Fristen der Förderstelle hin. Geht eine Förderung verloren, weil der Kunde trotz Erinnerung nicht mitgewirkt, unrichtige Angaben gemacht oder gegen Absatz 3 verstoßen hat, haftet der Anbieter dafür nicht. Wirkt der Kunde nach Setzen einer angemessenen Frist mit Kündigungsandrohung nicht mit, kann der Anbieter den Vertrag kündigen (§ 643 BGB) und die Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen (§ 645 Abs. 1 BGB).


§ 8 Vollmacht und Antragstellung

(1) Soweit die Förderbedingungen es zulassen, stellt der Anbieter Förderanträge und Verwendungsnachweise als Bevollmächtigter des Kunden und führt den Schriftverkehr mit der Förderstelle. Die Antragstellung ist eine Nebenleistung zur Energieberatung (§ 2 Abs. 6).

(2) Der Kunde erteilt die Vollmacht der Giese & Bickel Energie GbR. Ausgeübt wird sie persönlich durch die Energieeffizienz-Expertin oder den Energieeffizienz-Experten des Anbieters, die oder der den Vorgang bearbeitet (derzeit Francois Bickel oder Isabel Zimmerling), mit ihren bzw. seinen persönlichen Zugängen zu den Portalen der Förderstellen. Kann diese Person den Vorgang nicht weiterführen, übernimmt ihn die andere gelistete Person des Anbieters; der Anbieter teilt das dem Kunden mit. Verlangt das Formular der Förderstelle die Benennung einer natürlichen Person, wird diese Person dort benannt.

(3) Die Vollmacht umfasst nur die im Formular der Förderstelle genannten Handlungen. Fördermittel werden nicht an den Anbieter ausgezahlt.

(4) Der Kunde kann die Vollmacht jederzeit widerrufen. Der Anbieter ist dann von der Antragstellung frei; die Vergütung für die übrigen Leistungen bleibt unberührt.

(5) Der Anbieter gibt gegenüber der Förderstelle nur Erklärungen ab, die auf den Angaben des Kunden und den eigenen Feststellungen beruhen. Er weist den Kunden darauf hin, dass unrichtige Angaben im Förderverfahren strafbar sein können.

(6) Der Anbieter überwacht die ihm bekannten Fristen des Förderverfahrens und erinnert den Kunden rechtzeitig. Fristen, die sich aus Bescheiden ergeben, kann er nur überwachen, wenn der Kunde ihm die Bescheide nach § 7 Abs. 7 übermittelt.


§ 9 Neutralität und Unabhängigkeit

(1) Der Anbieter berät hersteller-, produkt- und vertriebsneutral.

(2) Der Anbieter nimmt von Herstellern, Händlern, Handwerkern, Energieversorgern, Banken oder anderen Dritten keine Provisionen oder sonstigen Vorteile für Empfehlungen an.

(3) Der Anbieter vermittelt keine Handwerker und führt keine Bau- oder Installationsleistungen aus. Der Kunde wählt die ausführenden Unternehmen selbst. Der Anbieter wird nicht im Auftrag ausführender Unternehmen tätig.

(4) Energieausweis als Teil des Sanierungsfahrplans. Nennt das Angebot für den iSFP einen Energieausweis (Bedarfsausweis), erstellt der Anbieter ihn selbst im Rahmen der Bestandsaufnahme aus denselben Gebäudedaten. Er ist im Honorar des iSFP enthalten und wird nicht gesondert berechnet. Es handelt sich nicht um eine Leistung Dritter; der Anbieter erhält dafür keine Provision.

(5) Der Anbieter legt offen, wenn im Einzelfall ein Umstand vorliegt, der seine Unabhängigkeit berühren kann (zum Beispiel ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Gebäude).


§ 10 Termine und Ausführungsfristen

(1) Das Erstgespräch findet per Video oder Telefon statt, die Bestandsaufnahme und die Baustellentermine vor Ort. Die Erläuterung des Sanierungsfahrplans erfolgt persönlich oder, mit Zustimmung des Kunden, telefonisch, soweit die Förderbedingungen das zulassen. Termine wählt der Kunde aus den freien Zeiten oder stimmt sie mit dem Anbieter ab.

(2) Der Kunde kann einen bestätigten Termin bis 24 Stunden vor Beginn kostenfrei verschieben oder absagen. Sagt der Kunde später ab, erscheint er nicht oder ermöglicht er beim Vor-Ort-Termin den Zutritt nicht wie vereinbart, bietet der Anbieter den ersten Ersatztermin kostenfrei an. Für jeden weiteren Ersatztermin, der aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nötig wird, berechnet der Anbieter eine Aufwandspauschale von 39,00 € (inkl. USt). Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

(3) Im Angebot genannte Fristen für die Fertigstellung (zum Beispiel für den iSFP nach der Bestandsaufnahme) sind Richtwerte, es sei denn, das Angebot bezeichnet sie ausdrücklich als verbindlich. Sie setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkung erbracht hat.

(4) Fristen der Förderstelle (Bewilligungszeitraum, Frist für den Verwendungsnachweis) teilt der Anbieter dem Kunden mit. Er plant seine Leistungen so, dass sie eingehalten werden können.


§ 11 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu (§§ 312g, 355 BGB). Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die auf der Auftragsseite bereitsteht, dem Kunden mit der Vertragsbestätigung übermittelt wird und unter analyse-md.de/widerruf abrufbar ist.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss nach § 3 Abs. 4 (§ 355 Abs. 2 BGB), auch wenn der Vertrag nach § 4 Abs. 2 unter einer Bedingung steht.

(3) Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist (§ 357a Abs. 2 BGB). Ohne ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers beginnt der Anbieter mit seinen Leistungen einschließlich der Antragstellung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Wünscht der Verbraucher einen früheren Beginn (zum Beispiel die sofortige Antragstellung oder eine Begehung innerhalb der ersten 14 Tage), bietet ihm der Anbieter auf der Auftragsseite eine gesonderte, nicht vorausgewählte Erklärung an:

„Ich verlange ausdrücklich, dass die Giese & Bickel Energie GbR mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Mir ist bekannt, dass ich bei einem Widerruf Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen schulde.“

Die Erklärung ist freiwillig und keine Voraussetzung für den Vertragsschluss. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen übermittelt der Verbraucher das Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger. Der Anbieter bestätigt das Verlangen mit Zeitpunkt und Wortlaut in der Vertragsbestätigung.

(4) Wertersatz. Hat der Verbraucher das Verlangen nach Absatz 3 erklärt und widerruft er, bevor die Leistung vollständig erbracht ist, schuldet er Wertersatz für den bereits erbrachten Teil. Der Wertersatz richtet sich nach dem Verhältnis der erbrachten zur insgesamt vereinbarten Leistung; Ausgangspunkt ist der vereinbarte Gesamtpreis. Für die unentgeltliche Vorleistung nach § 4 Abs. 3 verlangt der Anbieter keinen Wertersatz.

(5) Erlöschen. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Anbieter die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu ausdrücklich zugestimmt (bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auf einem dauerhaften Datenträger) und zugleich bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Um eine solche Erklärung bittet der Anbieter nur bei Leistungen, die er innerhalb der Widerrufsfrist vollständig erbringen kann, insbesondere bei der Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Buchst. e; das Angebot weist darauf hin. Erteilt der Verbraucher die Erklärung nicht, beginnt der Anbieter nach Ablauf der Widerrufsfrist.

(6) Widerruf und Förderantrag. Widerruft der Verbraucher, nimmt der Anbieter einen von ihm als Bevollmächtigter gestellten Förderantrag für die widerrufene Leistung zurück oder teilt der Förderstelle das Ende des Auftrags mit, sofern der Verbraucher nichts anderes wünscht. Der Anbieter weist den Verbraucher darauf hin, dass eine erneute Antragstellung nach den Förderbedingungen Sperrfristen unterliegen kann.

(7) Widerruf über die Widerrufsfunktion. Wird der Vertrag über die Auftragsseite geschlossen, kann der Verbraucher den Widerruf auch über die Widerrufsfunktion erklären, die der Anbieter dort und in der Vertragsbestätigung bezeichnet. Der Verbraucher erhält dann unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit Inhalt, Datum und Uhrzeit seiner Erklärung (§ 356a BGB).

(8) Das Widerrufsrecht besteht nicht für Unternehmer.


§ 12 Kündigung

(1) Solange der Vertrag nach § 4 Abs. 2 noch nicht wirksam geworden ist, kann der Kunde ihn jederzeit kostenfrei kündigen. Die bis dahin erbrachte Vorleistung nach § 4 Abs. 3 bleibt unentgeltlich. Für Verbraucher bleibt das Widerrufsrecht unberührt.

(2) Danach kann der Kunde den Vertrag jederzeit kündigen (§ 648 BGB, bei Verträgen nach § 650p BGB in Verbindung mit § 650q Abs. 1 BGB). Der Anbieter erhält dann die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen. Für den noch nicht erbrachten Teil berechnet er pauschal 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung (§ 648 Satz 3 BGB); dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Betrag geschuldet ist. Mehr verlangt der Anbieter nicht.

(3) Bei Fachplanung und Baubegleitung (§ 2 Abs. 3) bleibt das Sonderkündigungsrecht beider Seiten nach § 650r BGB unberührt.

(4) Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Fristsetzung nicht mitwirkt (§ 7 Abs. 9), wenn er unrichtige Angaben für den Förderantrag verlangt oder wenn die Unabhängigkeit des Anbieters nicht mehr gewahrt werden kann. In diesen Fällen erhält der Anbieter die Vergütung für die erbrachten Leistungen.

(5) Endet der Vertrag vorzeitig, teilt der Anbieter dem Kunden mit, welche Folgen das für laufende Förderverfahren hat und welche Fristen der Kunde selbst wahren muss. Bereits erstellte Unterlagen gibt er gegen Zahlung der dafür geschuldeten Vergütung heraus; § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.


§ 13 Abnahme, Mängelrechte und Haftung

(1) Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach den bei Leistungserbringung geltenden Förderrichtlinien, Normen und anerkannten Regeln der Technik.

(2) Berechnungen und Empfehlungen beruhen auf dem Zustand des Gebäudes bei der Bestandsaufnahme und auf den Angaben des Kunden. Angaben zu Investitionskosten, Energieeinsparungen und Wirtschaftlichkeit sind fachliche Schätzungen und keine zugesicherten Ergebnisse. Mängel des Gebäudes, die bei der Bestandsaufnahme mit der geschuldeten Sorgfalt nicht erkennbar waren, muss der Anbieter nicht berücksichtigen.

(3) Der Anbieter überwacht bei der Baubegleitung die Übereinstimmung der Ausführung mit den geförderten Maßnahmen im vereinbarten Umfang. Er ist nicht Bauleiter im Sinne der Landesbauordnung und schuldet keine Objektüberwachung über die im Angebot genannten Termine hinaus. Für Mängel der Bauausführung haften die ausführenden Unternehmen.

(4) Keine Fördergarantie. Der Anbieter übernimmt keine Garantie für die Bewilligung oder Auszahlung einer Förderung und keine Garantie gegen Formfehler. Für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen haftet er nach den folgenden Absätzen.

(5) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Arglist.

(6) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Dazu gehören insbesondere die richtige und fristgerechte Antragstellung und die Wahrung der Fristen des Förderverfahrens, soweit der Anbieter sie übernommen hat. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(7) Der Anbieter haftet nicht für Entscheidungen der Förderstellen, für Änderungen oder das Auslaufen von Förderprogrammen, für die Erschöpfung von Fördermitteln und für Verzögerungen bei der Bearbeitung durch die Förderstellen, soweit er diese nicht durch eigene Pflichtverletzung verursacht hat.

(8) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Gesellschafter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(9) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme; das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 5, bei Ansprüchen wegen Mängeln an Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) und bei Arglist. Für die Abnahme gilt § 640 BGB, bei Verträgen nach § 650p BGB ergänzend § 650s BGB.


§ 14 Unterlagen, Nutzungsrechte und Aufbewahrung

(1) Der Kunde erhält an den Beratungsunterlagen ein einfaches Nutzungsrecht für die Sanierung des beratenen Gebäudes und für die Verfahren bei Förderstellen, Banken und Finanzamt. Er darf sie an die von ihm beauftragten Unternehmen und an Erwerber des Gebäudes weitergeben.

(2) Der Anbieter bewahrt die Unterlagen der geförderten Beratung so lange auf, wie es die Förderbedingungen und die Regeln der Energieeffizienz-Expertenliste von ihm verlangen. Der Kunde bewahrt seine Unterlagen für die in den Förderbedingungen genannte Dauer selbst auf; der Anbieter weist ihn auf diese Dauer hin.

(3) Förderstellen und von ihnen beauftragte Stellen können die geförderte Leistung prüfen, auch vor Ort. Der Kunde ermöglicht solche Prüfungen; der Anbieter unterstützt ihn dabei und stellt die verlangten Unterlagen bereit.


§ 15 Datenschutz

Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten nach der Datenschutzerklärung unter analyse-md.de/datenschutz. Zur Durchführung des Förderverfahrens übermittelt der Anbieter Daten an die Förderstellen.


§ 16 Verbraucherstreitbeilegung

Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.


§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU, bleiben zwingende verbraucherschützende Bestimmungen des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Magdeburg.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.


Giese & Bickel Energie GbR, Zum Handelshof 9, 39108 Magdeburg — AGB analyse-md.de, Fassung 1.1, Stand 23. Oktober 2026