Zum Inhalt springen
Förderung

Förderung für die energetische Sanierung: die Programme im Überblick

Isabel Zimmerling, EnergieberaterinGeschrieben vonIsabel ZimmerlingFrancois Bickel, EnergieberaterGeprüft vonFrancois BickelStand · nächste Prüfung
Auf dieser Seite · 10 Abschnitte
  1. Die Programme auf einen Blick
  2. Energieberatung (EBW)
  3. BEG Einzelmaßnahmen (BAFA)
  4. KfW 458: Heizungsförderung
  5. KfW 261: Effizienzhaus
  6. KfW 308 und § 35c EStG
  7. Was sich gegenseitig ausschließt
  8. Das übernehmen wir für Sie
  9. Häufige Fragen
  10. Weiterlesen

Die Programme auf einen Blick

ProgrammWofürFormStelle
Energieberatung für Wohngebäude (EBW)Sanierungsfahrplan (iSFP)ZuschussBAFA
BEG EinzelmaßnahmenDämmung, Fenster, Anlagentechnik, HeizungsoptimierungZuschussBAFA
KfW 458HeizungstauschZuschussKfW
KfW 358/359Ergänzungskredit zu einer ZuschusszusageKreditKfW
KfW 261Sanierung zum EffizienzhausKredit mit TilgungszuschussKfW
KfW 308Jung kauft Alt: Kauf eines Bestandsgebäudes, verbunden mit einer SanierungspflichtKreditKfW
§ 35c EStGMaßnahmen am selbstgenutzten WohneigentumSteuerermäßigungFinanzamt

Jede Förderung steht unter Voraussetzungen. Über die Bewilligung entscheidet die jeweilige Stelle.

Energieberatung (EBW)

Das BAFA kann 50 %1 des förderfähigen Beratungshonorars übernehmen, höchstens 650 €2 beim Ein- und Zweifamilienhaus und 850 €3 ab drei Wohneinheiten. Die Richtlinie endet am 31.12.20264; maßgeblich ist das Antragsdatum. Mehr dazu: BAFA-Zuschuss Energieberatung endet.

BEG Einzelmaßnahmen (BAFA)

Für Maßnahmen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung beträgt der Fördersatz 15 %5. Mit einem geförderten Sanierungsfahrplan kann ein Bonus von 5 Prozentpunkten6 hinzukommen, allerdings nur auf den Teil der Kosten oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP.

Die förderfähigen Kosten sind je Gebäude und Kalenderjahr begrenzt und nach Wohneinheiten gestaffelt. Für die erste Wohneinheit sind es 30.000 €7. Wird der iSFP-Bonus gewährt, steigt die Grenze auf 60.000 €8. Das Gebäude muss ein Bestandsgebäude sein: Der Bauantrag liegt mindestens 5 Jahre9 zurück.

Fachplanung und Baubegleitung können mit 50 %10 gefördert werden. Voraussetzung ist ein unabhängiger Experte, der keine Handwerker vermittelt und nicht von ihnen beauftragt wird. Ab dem 1. Quartal 202711 kommt für Dämmmaßnahmen an besonders ineffizienten Gebäuden ein weiterer Bonus von 5 Prozentpunkten12 hinzu; die Maßnahme muss dafür grundsätzlich Teil eines geförderten iSFP sein.

KfW 458: Heizungsförderung

Die Grundförderung beträgt 30 %13. Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus und einen Einkommensbonus erhalten. Einen iSFP-Bonus gibt es für den Heizungstausch nicht. Insgesamt sind höchstens 70 %14 möglich, in der untersten Einkommensstufe 80 %15. Förderfähig sind bis zu 28.000 €16 für die erste Wohneinheit. Diese Grenze sinkt ab dem 01.02.202717 halbjährlich um 750 €18.

Die Boni im Einzelnen: Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus. Den ganzen Themenbereich bündelt der Überblick Heizungstausch.

Wer eine Zuschusszusage hat, kann für die restlichen Kosten den Ergänzungskredit KfW 358/359 beantragen. Die Zusage darf dann höchstens 12 Monate19 alt und noch nicht ausgezahlt sein.

KfW 261: Effizienzhaus

Wer das ganze Gebäude auf eine Effizienzhaus-Stufe bringt, kann einen Kredit von bis zu 150.000 €20 je Wohneinheit erhalten. Je nach Stufe und Boni gibt es einen Tilgungszuschuss, zum Beispiel 5 %21 für das EH 55 EE und 10 %22 für das EH 40 EE.

Der Tilgungszuschuss wird nicht ausgezahlt. Er wird zu festen Verrechnungszeitpunkten (2, 4 und 5 Jahre23 nach der Zusage) gutgeschrieben, und nur, wenn der Kredit tatsächlich aufgenommen wurde. Ein Energieeffizienz-Experte ist Pflicht.

KfW 308 und § 35c EStG

Jung kauft Alt (KfW 308) richtet sich an Familien, die ein Bestandshaus der Energieklasse F, G oder H kaufen und sanieren. Die Einzelheiten stehen im Artikel Jung kauft Alt.

§ 35c EStG ist eine Steuerermäßigung von 20 %24 der Aufwendungen, verteilt über 3 Jahre25, höchstens 40.000 €26 je begünstigtem Objekt, also je selbst genutztem eigenen Gebäude oder je Eigentumswohnung. Sie gilt nur für Gebäude, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ob sie in Ihrem Fall greift, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung; wir stellen die Bescheinigung aus, beraten aber nicht steuerlich.

Was sich gegenseitig ausschließt

  • Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus. BEG Einzelmaßnahmen und KfW 261 schließen sich für 3 Jahre27 aus, gerechnet ab Einreichung des Verwendungsnachweises und in beide Richtungen. Die KfW 458 zählt zu den Einzelmaßnahmen. Nach den FAQ des Bundes gilt das, wenn beide Zusagen auf den seit dem Neustart der Förderung geltenden Richtlinien beruhen.
  • BEG und § 35c. Für dieselbe Maßnahme gibt es nie beides. Verschiedene Maßnahmen am selben Haus lassen sich kombinieren.
  • Vertrag ohne Bedingung vor dem Antrag. Der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags gilt als Vorhabenbeginn. Bei den BEG-Einzelmaßnahmen und der KfW 458 gehört zum Antrag deshalb ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung.

Welche Reihenfolge für Ihr Haus passt, ist eine Beratungsfrage. Der Förder-Check schätzt die Förderwege mit Bandbreite. Verbindlich rechnen wir erst nach der Aufnahme.

Das übernehmen wir für Sie

Unsere Leistung

Sanierungsfahrplan

Was lohnt sich an Ihrem Haus zuerst?

Festpreisinkl. 19 % USt
1.790,00 €
Zuschuss vom BAFAvoraussichtlich, bis zum Höchstbetrag
−650,00 €
Ihr Eigenanteil
1.140,00 €
Gilt, wenn das BAFA den Zuschuss in voller Höhe bewilligt.

Zzgl. Anfahrt nach Entfernung. Ab 25 km berechnen wir die Anfahrt, den Betrag sehen Sie vor dem Auftrag.

Jetzt beauftragen

Alles zur Leistung: Sanierungsfahrplan

Erst prüfen, was gefördert wird? Zum Förder-Check

Häufige Fragen

Kann ich mehrere Programme nacheinander nutzen?

Ja, soweit sie sich nicht ausschließen. Entscheidend sind die Sperre zwischen Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus und das Verbot der Doppelförderung derselben Maßnahme.

Bekomme ich den Tilgungszuschuss der KfW 261 ausgezahlt?

Nein. Er mindert die Kreditschuld zu den Verrechnungszeitpunkten. Eine Barauszahlung gibt es nicht.

Wer entscheidet über die Förderung?

Das BAFA, die KfW oder das Finanzamt. Ein Energieberater kann Anträge vorbereiten und Bestätigungen ausstellen, aber keine Bewilligung zusagen.

Vermittelt analyse-md Handwerker oder Kredite?

Nein. Wir verkaufen und vermitteln keine Handwerksleistungen und erhalten keine Provisionen von Dritten.

Weiterlesen

9 Quellen mit Stand
  1. Änderung der Richtlinie „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“, vom 06.08.2024, BAnz AT 08.08.2024 B2 – bundesanzeiger.de
  2. Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM), vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1 – bundesanzeiger.de
  3. BEG – Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), Blaufassung, Stand 21.08.2026 – energiewechsel.de
  4. Merkblatt Zuschuss Nr. 458 – BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude, KfW, Stand 09/2026 – kfw.de
  5. Merkblatt Kredit Nr. 261 – BEG Wohngebäude Kredit Effizienzhaus, KfW, Stand 09/2026 – kfw.de
  6. Merkblatt Kredit Nr. 358/359 – BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit Wohngebäude, KfW, Stand 09/2026 – kfw.de
  7. Merkblatt Kredit Nr. 308 – Jung kauft Alt, KfW, Stand 08/2026 – kfw.de
  8. § 35c Einkommensteuergesetz (EStG), Fassung gesetze-im-internet.de, Abruf 10.10.2026 – gesetze-im-internet.de
  9. BMF-Schreiben § 35c EStG – Amtliches Muster der Bescheinigung (Neufassung), Bundesministerium der Finanzen, 23.12.2024 – bundesfinanzministerium.de

Fundstellen

  1. 50 % – Anteil des förderfähigen Beratungshonorars; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
  2. 650 € – Höchstzuschuss Ein-/Zweifamilienhaus; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
  3. 850 € – Höchstzuschuss ab drei Wohneinheiten; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
  4. 31.12.2026 – Ende der Richtlinie; maßgeblich ist das Antragsdatum; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 9.1/9.2. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 9.1. Stand 10.10.2026
  5. 15 % – Fördersatz Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung (5.1, 5.2, 5.4a); BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.1. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.1 Buchstaben a, b und d Satz 1 (S. 11). Stand 11.10.2026
  6. 5 Prozentpunkte – iSFP-Bonus in Prozentpunkten, nur auf den Kostenteil über der Höchstgrenze ohne iSFP; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.2; BAFA-Merkblatt Allgemein Antragstellung BEG EM (Stand Juli 2026), Nr. 4; BEG-FAQ (Blaufassung, Stand 21.08.2026), Nr. A.3.2. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.2 Satz 1 (S. 11). Stand 11.10.2026
  7. 30.000 € – Höchstgrenze förderfähiger Kosten erste Wohneinheit ohne iSFP, je Gebäude und Kalenderjahr; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe a (S. 8). Stand 11.10.2026
  8. 60.000 € – Höchstgrenze förderfähiger Kosten erste Wohneinheit mit iSFP, je Gebäude und Kalenderjahr; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe a (S. 9). Stand 11.10.2026
  9. 5 Jahre – Bestandsgebäude: Bauantrag mindestens so alt; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 3a. Quelle: BEG-RL, Nr. 3 Buchstabe a (S. 2). Stand 11.10.2026
  10. 50 % – Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung (nur mit unabhängigem Experten); BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 5.5, 8.4.7, 9.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.7 (S. 12). Stand 11.10.2026
  11. 1. Quartal 2027 – Beginn des WPB-Bonus bei Einzelmaßnahmen; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.3 Satz 1 (S. 11). Stand 11.10.2026
  12. 5 Prozentpunkte (ab dem 1. Quartal 2027) – WPB-Bonus auf Dämmung (5.1a), iSFP ist Voraussetzung; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.3; BEG-FAQ (Blaufassung, Stand 21.08.2026), Nr. A.3.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.3 Satz 1 (S. 11). Stand 11.10.2026
  13. 30 % – Grundförderung; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 3. Quelle: M458, S. 3, Abschnitt „Grundförderung“. Stand 11.10.2026
  14. 70 % – Höchstfördersatz; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4, Abschnitt „Obergrenze des Fördersatzes …“. Stand 11.10.2026
  15. 80 % – Höchstfördersatz bei Einkommensbonus Stufe 1; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
  16. 28.000 € – Förderfähige Kosten erste Wohneinheit; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4, Förderhöchstbetrag. Stand 11.10.2026
  17. 01.02.2027 – Beginn der Absenkung der Kostengrenze; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
  18. 750 € – Halbjährliche Absenkung der Kostengrenze der ersten Wohneinheit; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4. Stand 11.10.2026
  19. 12 Monate – Zuschusszusage darf höchstens so alt und noch nicht ausgezahlt sein; KfW-Merkblatt 358/359 (Stand 09/2026). Quelle: M358, S. 2, Abschnitt „Was wird gefördert?“. Stand 11.10.2026
  20. 150.000 € – Kredithöchstbetrag je Wohneinheit; KfW-Merkblatt 261 (Stand 09/2026), S. 6. Quelle: M261, S. 6, Abschnitt „Kreditbetrag“, Investive Maßnahmen. Stand 10.10.2026
  21. 5 % – Tilgungszuschuss Effizienzhaus 55 EE; KfW-Merkblatt 261 (Stand 09/2026), S. 9–10. Quelle: M261, S. 9, Abschnitt „Tilgungszuschuss“. Stand 10.10.2026
  22. 10 % – Tilgungszuschuss Effizienzhaus 40 EE; KfW-Merkblatt 261 (Stand 09/2026), S. 9–10. Quelle: M261, S. 9, Abschnitt „Tilgungszuschuss“. Stand 10.10.2026
  23. 2, 4 und 5 Jahre – Verrechnungszeitpunkte des Tilgungszuschusses nach Zusage; keine Barauszahlung; KfW-Merkblatt 261 (Stand 09/2026), S. 10. Quelle: M261, S. 10, Abschnitt „Gutschrift des Tilgungszuschusses“. Stand 10.10.2026
  24. 20 % – Steuerermäßigung auf die Aufwendungen; BEG-FAQ (Blaufassung, Stand 21.08.2026), Nr. 1.32. Quelle: BEG-FAQ, Nr. 1.32 (S. 27). Stand 11.10.2026
  25. 3 Jahre – Verteilungszeitraum; BEG-FAQ (Blaufassung, Stand 21.08.2026), Nr. 1.32. Quelle: BEG-FAQ, Nr. 1.32 (S. 27). Stand 11.10.2026
  26. 40.000 € – Höchstbetrag der Steuerermäßigung je begünstigtem Objekt; § 35c Abs. 1 Satz 5 EStG (begünstigtes Objekt: Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5), Fassung gesetze-im-internet.de, Abruf 10.10.2026. Quelle: § 35c EStG, Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2. Stand 11.10.2026
  27. 3 Jahre – Sperre BEG EM ↔ BEG WG/KfW 261 ab Einreichung des Verwendungsnachweises, in beide Richtungen; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.6; BEG-FAQ (Blaufassung, Stand 21.08.2026), Nr. A.5.4. Quelle: BEG-FAQ, A.5.4 (S. 14). Stand 11.10.2026

Fragen? 0391 66099992 (Mo–Fr 8–20 Uhr) · info@analyse-md.de · Giese & Bickel Energie GbR, Zum Handelshof 9, 39108 Magdeburg