Zum Inhalt springen
Steuerbescheinigung · für Ihr selbst bewohntes Haus

Schon saniert? Die Bescheinigung fürs Finanzamt.

Sie haben Ihr selbst bewohntes Haus energetisch saniert, ohne Förderung? Dann kann Ihr Finanzamt die Einkommensteuer senken, nach § 35c EStG. Dafür braucht es eine Bescheinigung nach amtlichem Muster. Die stellen wir aus.

Drei Jahre

So verteilt sich die Ermäßigung.

Die Ermäßigung verteilt sich über 3 Jahre3 und kann zusammen 20 %4 der Aufwendungen betragen:

Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag 40.000 €9; auch die Jahreshöchstbeträge gelten je Objekt, nicht je Wohnung. Gehört das Objekt mehreren Personen, gibt es die Ermäßigung für das Objekt insgesamt nur einmal.10

Für die Kosten eines Energieberaters, der die Arbeiten plant oder beaufsichtigt, beträgt die Ermäßigung 50 %11. Das Gesetz verlangt dafür einen Energieberater, den das BAFA für das Programm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen hat; das Bundesfinanzministerium stellt Energieberater der Energieeffizienz-Expertenliste gleich.12

Für die Bescheinigung gibt es keinen Zuschuss. Gesamtpreis und Eigenanteil sind deshalb gleich. Die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung zählen nach § 35c Abs. 1 Satz 4 EStG zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen; das Schreiben des Bundesfinanzministeriums nennt dabei ausdrücklich auch die Bescheinigung durch die ausstellungsberechtigte Person.19

Wer sie bekommt

Ihr eigenes Haus, selbst bewohnt.

  • Selbst bewohnt

    Sie nutzen Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung im jeweiligen Jahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum.1

  • Alt genug

    Das Haus ist bei der Maßnahme älter als 10 Jahre2. Maßgebend ist der Beginn der Herstellung.

  • Vom Fachbetrieb

    Ein Fachunternehmen hat die Arbeit ausgeführt, nach den Anforderungen der Verordnung zu § 35c EStG. Darüber liegt eine Bescheinigung nach amtlichem Muster vor.

  • Rechnung und Überweisung

    Die Rechnung ist auf Deutsch und nennt die Maßnahme, die Arbeitsleistung und die Adresse des Hauses. Sie haben auf das Konto des Betriebs gezahlt.15

  • Im Zeitraum

    Begonnen nach dem 31. Dezember 2019, abgeschlossen vor dem 1. Januar 2030.20

Begünstigt

Diese Arbeiten zählen.

  • Dämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Neue Fenster oder Außentüren
  • Eine neue Lüftungsanlage
  • Eine neue Heizungsanlage
  • Digitale Systeme, die Betrieb und Verbrauch energetisch optimieren
  • Die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als 2 Jahre13 sind

Diese Arbeiten nennt das Gesetz.14 Welche technischen Mindestanforderungen jede Maßnahme erfüllen muss und welche Betriebe als Fachunternehmen gelten, regelt die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung.21

Förderung oder Steuer

Nie beides für dieselbe Arbeit.

Für dieselbe Maßnahme können Sie nicht zugleich eine Förderung und die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Unterschiedliche Maßnahmen am selben Haus lassen sich kombinieren, zum Beispiel ein Zuschuss für die Heizung und die Steuerermäßigung für die Fenster.22 Zur Förderung zählen der BAFA-Zuschuss für Einzelmaßnahmen, die Heizungsförderung KfW 458 und der Effizienzhaus-Kredit KfW 261.

Ausgeschlossen ist die Ermäßigung, soweit Sie die Aufwendungen schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt haben. Sie entfällt auch, wenn Sie für die Maßnahme die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG oder eine öffentliche Förderung mit zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem Zuschuss nutzen.16

Zuschuss

Steuer

Tippen Sie eine Arbeit an, um sie auf die andere Seite zu legen.

Wer ausstellen darf

Der Fachbetrieb oder ein Experte der Liste.

§ 35c EStG selbst nennt nur die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens. Dass auch Energieberater sie ausstellen dürfen, steht im Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das dafür auf die Rechtsverordnung zu § 35c EStG verweist.17

  1. Ausführen muss ein Fachbetrieb

    Die Maßnahme selbst führt immer ein Fachunternehmen aus.

  2. Bescheinigen dürfen zwei

    Das Fachunternehmen für sein Gewerk und Energieberater der Energieeffizienz-Expertenliste. Stellen wir die Bescheinigung aus, braucht es für die darin bescheinigten Maßnahmen keine zweite des Fachunternehmens.

  3. Planung und Aufsicht dazu

    Energieberater der Liste dürfen auch die Kosten ihrer planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung aufnehmen. Eine Berechtigung nur für Energieausweise nach § 88 GEG reicht dafür nicht.

Francois Bickel und Isabel Zimmerling sind in der Expertenliste eingetragen und stellen die Bescheinigung persönlich aus. Sie folgt dem amtlichen Muster des Bundesfinanzministeriums. Ein eigenes Layout ist zulässig, wenn Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben dem Muster entsprechen, und die Bescheinigung darf elektronisch übermittelt werden.18

Ablauf

Drei Schritte, ohne Termin.

  1. 1

    Förder-Check

    Sie wählen die § 35c-Bescheinigung und nennen uns Haus und Vorhaben. Wir melden uns mit den nächsten Schritten.

    Das machen Sie
  2. 2

    Unterlagen

    Wir klären, was wir geplant oder begleitet haben und welche Unterlagen des Fachbetriebs vorliegen.

    Wir zusammen mit Ihnen
  3. 3

    Bescheinigung

    Wir stellen sie nach amtlichem Muster aus und senden sie Ihnen zu.

    Das machen wir

Keine Steuerberatung

Wir bescheinigen die energetische Seite.

Wir sind Energieberater, keine Steuerberater. Fragen zur Steuererklärung, zu Ihrer persönlichen Steuerlast oder zur Anerkennung im Einzelfall beantwortet Ihre steuerliche Beratung oder das Finanzamt. Ob und in welcher Höhe die Ermäßigung gewährt wird, entscheidet allein Ihr Finanzamt.

Mit der Ausführung haben wir nichts zu tun: Handwerksleistungen, Heizungen oder Fenster verkaufen und vermitteln wir nicht, und Provisionen von Dritten nehmen wir nicht an.

So bezahlen Sie

Vorab, dann die Bescheinigung.

  1. Sie zahlen vorab,

    online oder per Überweisung auf unsere Rechnung.

  2. Wir beginnen nach Zahlungseingang

    und prüfen die Unterlagen des Fachunternehmens.

  3. Sie erhalten die Bescheinigung

    nach amtlichem Muster für Ihre Steuererklärung.

Häufige Fragen

Gut zu wissen.

Gilt § 35c EStG auch für vermietete Wohnungen?

Nein. Die Ermäßigung setzt voraus, dass Sie das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen (§ 35c Abs. 2 EStG). Für vermietete Objekte kommen andere Wege in Frage, siehe Energieberatung und Förderung für Vermieter.

Kann ich Zuschuss und Steuerermäßigung kombinieren?

Für dieselbe Maßnahme nicht. Für verschiedene Maßnahmen am selben Gebäude ist die Kombination möglich.

Wer bescheinigt die Arbeit des Handwerkers?

Das ausführende Fachunternehmen darf die Ausführung seines Gewerks selbst bescheinigen. Stellen wir die Bescheinigung aus, ist für die darin bescheinigten Maßnahmen keine zweite Bescheinigung des Fachunternehmens nötig; ausgeführt haben muss sie aber ein Fachunternehmen. Die Kosten unserer planerischen Begleitung können wir in die Bescheinigung aufnehmen. Was wir in Ihrem Fall bescheinigen können, klären wir vorab.

Sind die Kosten der Bescheinigung selbst begünstigt?

Nach § 35c Abs. 1 Satz 4 EStG gehören die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen. Für die Bescheinigung durch eine ausstellungsberechtigte Person sagt das ausdrücklich das Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Über die Anerkennung entscheidet das Finanzamt.

Wie alt muss das Haus sein?

Das Objekt muss bei der Durchführung der Maßnahme älter als 10 Jahre sein. Maßgebend ist der Beginn der Herstellung (§ 35c Abs. 1 Satz 2 EStG).

Bereit für Ihre Bescheinigung?

Nennen Sie uns im Förder-Check Ihr Haus und Ihr Vorhaben. Wir sagen Ihnen vorab, was wir bescheinigen können.

Fragen? 0391 66099992 (Mo–Fr 8–20 Uhr) · info@analyse-md.de · Giese & Bickel Energie GbR, Zum Handelshof 9, 39108 Magdeburg

Jetzt beauftragen

Fundstellen

22 Quellen mit Stand und Fundstelle
  1. Begünstigtes Objekt und Selbstnutzung; § 35c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 5 EStG (Fassung gesetze-im-internet.de, Abruf 10.10.2026, gesetze-im-internet.de).
  2. 10 Jahre – das Objekt muss älter als dieser Wert sein, maßgebend ist der Beginn der Herstellung; § 35c Abs. 1 Satz 2 EStG. Quelle: § 35c EStG, Abs. 1 Satz 2. Stand 11.10.2026
  3. 3 Jahre – Verteilungszeitraum: Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und die beiden folgenden; § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG; BEG-FAQ (Blaufassung, Stand 21.08.2026), Nr. 1.32. Quelle: BEG-FAQ, Nr. 1.32 (S. 27). Stand 11.10.2026
  4. 20 % – Steuerermäßigung auf die Aufwendungen insgesamt, Summe der drei Jahressätze; § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG; BEG-FAQ (Blaufassung, Stand 21.08.2026), Nr. 1.32. Quelle: BEG-FAQ, Nr. 1.32 (S. 27). Stand 11.10.2026
  5. 7 % – Ermäßigung im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Jahr, jeweils; § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG. Quelle: § 35c EStG, Abs. 1 Satz 1. Stand 11.10.2026
  6. 14.000 € – Höchstbetrag je Jahr in den ersten beiden Jahren; § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG. Quelle: § 35c EStG, Abs. 1 Satz 1. Stand 11.10.2026
  7. 6 % – Ermäßigung im übernächsten Jahr; § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG. Quelle: § 35c EStG, Abs. 1 Satz 1. Stand 11.10.2026
  8. 12.000 € – Höchstbetrag im dritten Jahr; § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG. Quelle: § 35c EStG, Abs. 1 Satz 1. Stand 11.10.2026
  9. 40.000 € – Höchstbetrag der Steuerermäßigung je begünstigtem Objekt; § 35c Abs. 1 Satz 5 EStG. Begünstigtes Objekt: § 35c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 EStG. Quelle: § 35c EStG, Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2. Stand 11.10.2026
  10. Mehrere Eigentümer; § 35c Abs. 6 Satz 1 EStG.
  11. 50 % – Ermäßigung auf die Kosten des vom BAFA zugelassenen Energieberaters für planerische Begleitung oder Beaufsichtigung; § 35c Abs. 1 Satz 4 EStG. Quelle: § 35c EStG, Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2. Stand 11.10.2026
  12. Zulassung durch das BAFA: § 35c Abs. 1 Satz 4 EStG. Gleichstellung der Energieeffizienz-Expertenliste: BMF-Schreiben vom 23.12.2024 zu § 35c EStG, Rn. 19.
  13. 2 Jahre – die Heizungsanlage muss für die Optimierung älter als dieser Wert sein; § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 EStG. Quelle: § 35c EStG, Abs. 1 Satz 3 Nr. 8. Stand 11.10.2026
  14. Energetische Maßnahmen; § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 8 EStG.
  15. Fachunternehmen und Rechtsverordnung: § 35c Abs. 1 Satz 6 und Abs. 7 EStG; Bescheinigung: Abs. 1 Satz 7; Rechnung und Zahlung: Abs. 4 Nr. 1 und 2.
  16. § 35c Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG.
  17. Gesetz: § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG. Alles Weitere: BMF-Schreiben vom 23.12.2024 zu § 35c EStG, Einleitung (Verweis auf § 2 Abs. 2 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung) sowie Rn. 5 bis 8 und 19.
  18. BMF-Schreiben vom 23.12.2024 zu § 35c EStG, Rn. 4 und 9; amtliches Muster zum selben Schreiben.
  19. Gesetz: § 35c Abs. 1 Satz 4 EStG (Bescheinigung nach Satz 7). Bescheinigung durch die ausstellungsberechtigte Person: BMF-Schreiben vom 23.12.2024 zu § 35c EStG, Rn. 15 und 18.
  20. Zeitlicher Anwendungsbereich; § 52 Abs. 35a EStG (Fassung gesetze-im-internet.de, Abruf 22.10.2026, gesetze-im-internet.de).
  21. Mindestanforderungen: § 1 mit Anlagen 1 bis 8 ESanMV; Fachunternehmen: § 2 Abs. 1 ESanMV; Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG: § 2 Abs. 2 ESanMV (Fassung gesetze-im-internet.de, Abruf 22.10.2026).
  22. § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.6.