Welche Förderung gilt für mich als Vermieter?
Auch für ein vermietetes Haus gibt es Zuschüsse, aber nicht alle. Was gilt, hängt an einer Frage: Wohnen Sie selbst im Haus?
Welche Wohnung bewohnen Sie selbst?
Ihre eigene Wohnunggilt
Heizungsförderung mit Boni. Und die Steuerermäßigung nach § 35c, wenn Sie dort selbst wohnen.
Vermietete Wohnungengilt
Grundförderung für Heizung, Dämmung und Fenster. Ohne die Boni der Heizungsförderung und ohne Steuerermäßigung.
Den Zuschuss zum Sanierungsfahrplan gibt es für das ganze Haus, auch wenn Sie alles vermieten.
Für das BAFA sind Sie ein Unternehmen.
Den Zuschuss zur Energieberatung gibt es auch für vermietete Häuser: 50 %1 des Honorars, höchstens 650 €2 bei einer oder zwei Wohnungen und 850 €3 bei mehr. Für Vermieter kommt dreierlei dazu:
- 1
Sie gelten als Unternehmen
Wer privat vermietet, zählt beim BAFA für diese Förderung als Unternehmen.15
- 2
De-minimis-Erklärung
Sie erklären, welche kleinen staatlichen Hilfen (De-minimis-Beihilfen) Sie schon bekommen haben. Die Grenze liegt bei 300.000 €4, betrachtet werden 3 Jahre5.
- 3
Netto oder brutto
Dürfen Sie die Vorsteuer abziehen, fördert das BAFA nur den Nettobetrag. Sonst den Bruttobetrag.16
Dazu die allgemeinen Bedingungen: Im Haus wird nur gewohnt, der Bauantrag ist mindestens 10 Jahre6 alt, und der Antrag geht beim BAFA ein, bevor die Beratung beginnt, spätestens am 31.12.20267. Ob es den Zuschuss gibt, entscheidet das BAFA.
Ob Sie die Vorsteuer abziehen dürfen, klären Sie bitte mit Ihrer steuerlichen Beratung. Wir fragen es im Förder-Check ab, beraten dazu aber nicht.
Grundförderung für jede Wohnung. Boni nur für Ihre eigene.
- Grundförderung 30 %8 der förderfähigen Kosten, auch für vermietete Wohnungen.
- Die erste Wohnung Bis 28.000 €9 förderfähige Kosten.
- Die zweite bis sechste Je 15.000 €10.
- Ab der siebten Je 8.000 €11.
Jeder Block ist eine Wohnung. Seine Höhe ist ihre Kostengrenze.
Den Antrag stellt nur der Eigentümer selbst im Portal „Meine KfW“. Eine GbR und Nießbraucher dürfen bei der KfW 458 nicht beantragen.17 Heizlast und Bestätigungen erhalten Sie über unseren Heizungs-Service.
Mit Fahrplan gibt es mehr.
Für Dämmung, Fenster oder Lüftung zahlt das BAFA 15 %12. Mit Sanierungsfahrplan kommt ein Bonus von 5 Prozentpunkten13 dazu, auf den Teil der Kosten über der Grenze ohne Fahrplan. Diese Grenze steigt mit der Zahl der Wohnungen.
Unsere Baubegleitung wird mit 50 %14 gefördert, weil wir unabhängig sind. Handwerker vermitteln wir nicht, Provisionen nehmen wir nicht.
Erst die Beratung, dann die Rechnung.
Ihr Auftrag gilt mit dem Bescheid des BAFA.
Lehnt das BAFA ab, zahlen Sie nichts.
Sie zahlen erst nach der Beratung.
Wenn wir Ihnen den Fahrplan übergeben und erklärt haben. Sie zahlen 2.590,00 € zuzüglich Anfahrt.
Vermieten Sie?
Dann geben Sie die Erklärung zu bisherigen Beihilfen ab (De-minimis). Wir zeigen Ihnen, wie.
Gut zu wissen.
Ich vermiete nur eine Einliegerwohnung. Gelte ich trotzdem als Unternehmen?
Das BAFA behandelt vermietende Privatpersonen bei der Förderung der Energieberatung als Unternehmen. Wie Ihr Fall einzuordnen ist, klären wir vor dem Antrag.
Was ist eine De-minimis-Erklärung?
Sie erklären darin, welche De-minimis-Beihilfen Sie im maßgeblichen Zeitraum bereits erhalten haben. Die Erklärung gehört zum Antrag.
Kann mein Mieter die Energieberatung beantragen?
Mieter und Pächter sind antragsberechtigt, wenn eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers vorliegt.
Das Haus gehört einer GbR. Was bedeutet das für die Heizungsförderung?
Bei der KfW 458 ist eine GbR nicht antragsberechtigt. Welche Wege es dann gibt, besprechen wir im Einzelfall.
Bereit für Ihr Mietshaus?
Im Förder-Check sehen Sie in einer Minute, was für Ihr Haus gilt. Verbindlich rechnen wir erst nach der Aufnahme vor Ort.
Fragen? 0391 66099992 (Mo–Fr 8–20 Uhr) · info@analyse-md.de · Giese & Bickel Energie GbR, Zum Handelshof 9, 39108 Magdeburg
Fundstellen
17 Quellen mit Stand und Fundstelle
- 50 % – Anteil des förderfähigen Beratungshonorars; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
- 650 € – Höchstzuschuss Ein-/Zweifamilienhaus; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
- 850 € – Höchstzuschuss ab drei Wohneinheiten; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
- 300.000 € – De-minimis-Grenze für vermietende Privatleute/Unternehmen; BAFA-Merkblatt zur Antragstellung über das BAFA-Portal (EBW), S. 3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.2 (Neufassung Nr. 5.2, sechster Spiegelstrich). Stand 10.10.2026
- 3 Jahre – Betrachtungszeitraum De-minimis; BAFA-Merkblatt zur Antragstellung über das BAFA-Portal (EBW), S. 3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.2 (Neufassung Nr. 5.2, sechster Spiegelstrich). Stand 10.10.2026
- 10 Jahre – Bauantrag/Bauanzeige liegt mindestens so lange zurück; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 6.1. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 6.1. Stand 10.10.2026
- 31.12.2026 – Ende der Richtlinie; maßgeblich ist das Antragsdatum; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 9.1/9.2. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 9.1. Stand 10.10.2026
- 30 % – Grundförderung; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 3. Quelle: M458, S. 3, Abschnitt „Grundförderung“. Stand 11.10.2026
- 28.000 € – Förderfähige Kosten erste Wohneinheit; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4, Förderhöchstbetrag. Stand 11.10.2026
- 15.000 € – Förderfähige Kosten je Wohneinheit, zweite bis sechste; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4, Förderhöchstbetrag. Stand 11.10.2026
- 8.000 € – Förderfähige Kosten je Wohneinheit ab der siebten; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4, Förderhöchstbetrag. Stand 11.10.2026
- 15 % – Fördersatz Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung (5.1, 5.2, 5.4a); BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.1. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.1 Buchstaben a, b und d Satz 1 (S. 11). Stand 11.10.2026
- 5 Prozentpunkte – iSFP-Bonus in Prozentpunkten, nur auf den Kostenteil über der Höchstgrenze ohne iSFP; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.2; BAFA-Merkblatt Allgemein Antragstellung BEG EM (Stand Juli 2026), Nr. 4; BEG-FAQ (Blaufassung, Stand 21.08.2026), Nr. A.3.2. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.2 Satz 1 (S. 11). Stand 11.10.2026
- 50 % – Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung (nur mit unabhängigem Experten); BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 5.5, 8.4.7, 9.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.7 (S. 12). Stand 11.10.2026
- BAFA-Merkblatt zur Antragstellung über das BAFA-Portal (EBW), S. 3; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 6.1.
- EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 7.2.
- KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), Abschnitt zur Antragsberechtigung („Nicht antragsberechtigt sind insbesondere“).