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Förderung

BAFA-Zuschuss für die Energieberatung: Die Richtlinie endet zum Jahresende

Francois Bickel, EnergieberaterGeschrieben vonFrancois BickelIsabel Zimmerling, EnergieberaterinGeprüft vonIsabel ZimmerlingStand · nächste Prüfung
Auf dieser Seite · 9 Abschnitte
  1. Was genau endet
  2. Die Beratung selbst darf später stattfinden
  3. Was vor dem Antrag nicht passieren darf
  4. Wer den Zuschuss bekommen kann
  5. So läuft der Antrag bei uns
  6. Lohnt sich die Eile?
  7. Das übernehmen wir für Sie
  8. Häufige Fragen
  9. Weiterlesen

Was genau endet

Die Bundesförderung „Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) bezuschusst die Energieberatung mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP). Die Richtlinie nennt ihr eigenes Enddatum: den 31.12.20261.

Für die Anwendung der Richtlinie zählt der Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Antrag, der bis zum Stichtag beim BAFA eingeht, fällt also noch unter die heutigen Bedingungen:

  • Zuschuss von 50 %2 des förderfähigen Beratungshonorars,
  • höchstens 650 €3 für Ein- und Zweifamilienhäuser,
  • höchstens 850 €4 für Wohngebäude ab 3 Wohneinheiten,
  • für WEG zusätzlich die Erläuterung in der Eigentümerversammlung mit bis zu 250 €5, einmal je WEG.

Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es auch bei rechtzeitigem Antrag nicht. Sie steht nach der Richtlinie unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

Ob und in welcher Form es danach eine Förderung gibt, steht in keiner der Primärquellen, die uns vorliegen. Wir treffen dazu keine Vorhersage.

Die Beratung selbst darf später stattfinden

Der Stichtag gilt für den Antrag, nicht für die Arbeit. Nach dem Bescheid läuft der Bewilligungszeitraum. Er beträgt 9 Monate6. In dieser Zeit muss die Beratung beendet sein. Begehung, Berechnung und Erläuterung können also im neuen Jahr liegen.

Danach folgen feste Schritte:

  1. Verwendungsnachweis. Er ist spätestens 6 Monate8 nach Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen. Eine einmalige formlose Verlängerung um 6 Monate9 ist möglich.
  2. Auszahlung. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch das BAFA. Eine gesonderte Mitteilung über die Auszahlung gibt es nicht.

Für die Erläuterung in der Eigentümerversammlung einer WEG ist der Bewilligungszeitraum länger. Er beträgt höchstens 2 Jahre14 ab Zugang des Bescheids.

Was vor dem Antrag nicht passieren darf

Der häufigste Fehler ist ein zu früher Start. Der Antrag muss gestellt sein, bevor die Beratung beginnt.

  • Vertrag vor dem Antrag: zulässig nur mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die den Vertrag an die Förderung knüpft.
  • Vertrag nach dem Antrag, aber vor dem Bescheid: ebenfalls nur mit Bedingung. Die Richtlinie verlangt sie bis zum Erhalt des Zuwendungsbescheids7.
  • Vertrag nach dem Bescheid: ohne Bedingung zulässig.
  • Beginn nach dem Antrag, aber vor dem Bescheid: erlaubt, allerdings auf eigenes Risiko. Lehnt das BAFA ab, tragen Sie die Kosten allein.

Wir schließen Verträge vor dem Bescheid deshalb ausschließlich mit Bedingung und beginnen die Beratung erst nach der Antragstellung.

Wer den Zuschuss bekommen kann

Die Frist nützt nur, wenn das Gebäude und die antragstellende Person die Voraussetzungen erfüllen.

Gebäude

  • Bauantrag oder Bauanzeige liegen mindestens 10 Jahre10 zurück.
  • Das Gebäude wird ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Bei gemischter Nutzung ist der Wohnteil nur förderfähig, wenn er als eigenes Gebäude gilt.
  • Seit der Auszahlung einer früheren Förderung für dasselbe Gebäude sind mindestens 4 Jahre11 vergangen. Das gilt nicht nach einem Eigentümerwechsel.

Antragsberechtigte

  • Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden sowie Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • Nießbraucher, Mieter und Pächter, jeweils nur mit schriftlicher Erlaubnis des Eigentümers,
  • Kaufinteressenten, sobald ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen ist.

Besonderheit für Vermieter: Vermietende Privatleute gelten in diesem Programm als Unternehmen. Sie geben eine De-minimis-Erklärung ab. Die Grenze liegt bei 300.000 €12; der Betrachtungszeitraum beträgt 3 Jahre13. Der Bruttobetrag ist nur förderfähig, wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist.

So läuft der Antrag bei uns

  1. Förder-Check. Sie prüfen online, ob die Beratung für Ihr Gebäude förderfähig ist.
  2. Vollmacht. Sie unterschreiben eine Vollmacht. Mehr müssen Sie für den Antrag nicht unterschreiben.
  3. Antrag. Wir stellen den Antrag als Bevollmächtigte im BAFA-Portal.
  4. Begehung und Fahrplan. Die Aufnahme vor Ort ist Pflicht. Danach erstellen und erläutern wir den iSFP.
  5. Rechnung und Nachweis. Sie zahlen den vollen Rechnungsbetrag an uns. Wir reichen den Verwendungsnachweis ein, und das BAFA zahlt den Zuschuss direkt an Sie aus.

Planen Sie für Vollmacht und Antrag etwas Vorlauf ein. Ein Antrag am letzten Tag ist möglich, aber unnötig riskant. Eine Bewilligung können wir nicht zusagen. Darüber entscheidet das BAFA.

Lohnt sich die Eile?

Nicht für jedes Haus. Der Zuschuss senkt die Kosten des Fahrplans. Ob der Fahrplan selbst zu Ihrem Vorhaben passt, ist eine eigene Frage. Wer nur die Heizung tauscht, hat vom iSFP-Bonus nichts. Die ehrliche Abwägung steht im Artikel Lohnt sich ein iSFP noch?.

Das übernehmen wir für Sie

Unsere Leistung

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Festpreisinkl. 19 % USt
1.790,00 €
Zuschuss vom BAFAvoraussichtlich, bis zum Höchstbetrag
−650,00 €
Ihr Eigenanteil
1.140,00 €
Gilt, wenn das BAFA den Zuschuss in voller Höhe bewilligt.

Zzgl. Anfahrt nach Entfernung. Ab 25 km berechnen wir die Anfahrt, den Betrag sehen Sie vor dem Auftrag.

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Häufige Fragen

Muss der Sanierungsfahrplan bis zum Stichtag fertig sein?

Nein. Bis zum Stichtag muss der Antrag beim BAFA gestellt sein. Die Beratung führen wir im Bewilligungszeitraum durch.

Reicht es, den Vertrag vor dem Stichtag zu unterschreiben?

Nein. Maßgeblich ist der Förderantrag. Ein Vertrag allein sichert keine Förderung, und ohne Bedingung geschlossen kann er ihr sogar schaden, wenn er vor dem Zuwendungsbescheid liegt7.

Kann ich den iSFP auch nach dem Programmende noch für Boni nutzen?

Der iSFP-Bonus der BEG-Einzelmaßnahmen setzt einen in diesem Programm geförderten Fahrplan voraus. Zwischen der Erstellung des Fahrplans und der Umsetzung der Maßnahme dürfen nach der heutigen Richtlinie höchstens 15 Jahre15 liegen. Welche Regeln bei einem späteren Antrag gelten, können wir nicht vorhersagen. Einzelheiten stehen im Artikel zur Schwelle des iSFP-Bonus.

Ich kaufe gerade ein Haus. Kann ich schon einen Antrag stellen?

Ja, sobald der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen ist. Eine Eintragung im Grundbuch ist dafür nach Auskunft des BAFA nicht erforderlich.

Weiterlesen

6 Quellen mit Stand
  1. Richtlinie für die Bundesförderung „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, vom 31.05.2023, BAnz AT 21.06.2023 B1 – bundesanzeiger.de
  2. Änderung der Richtlinie für die Bundesförderung „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“, vom 06.08.2024, BAnz AT 08.08.2024 B2 – bundesanzeiger.de
  3. Merkblatt zur Antragstellung über das BAFA-Portal (EBW), BAFA, ohne Standangabe – bafa.de
  4. Merkblatt zur Verwendungsnachweiserklärung über das BAFA-Portal (EBW), BAFA, Änderungschronik bis 01.04.2025 – bafa.de
  5. BAFA-Webseite „Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude“, BAFA, Abruf 10.10.2026 – bafa.de
  6. Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM), vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1 – bundesanzeiger.de

Fundstellen

  1. 31.12.2026 – Ende der Richtlinie, maßgeblich ist das Antragsdatum; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 9.1/9.2. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 9.1. Stand 10.10.2026
  2. 50 % – Anteil des förderfähigen Beratungshonorars; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
  3. 650 € – Höchstzuschuss EFH/ZFH; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
  4. 850 € – Höchstzuschuss ab 3 Wohneinheiten; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
  5. 250 € – Höchstzuschuss WEG-Erläuterung, einmal je WEG; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), zweiter Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
  6. 9 Monate – Zeit für die Durchführung der Beratung ab Bescheid; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 8.3. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 8.3 Absatz 2 (S. 4). Stand 10.10.2026
  7. Vertragsabschluss vor Erhalt des Zuwendungsbescheids nur mit aufschiebender oder auflösender Bedingung, die die Wirksamkeit des Vertrags an die Förderzusage knüpft; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 8.2 Abs. 2. Die BAFA-Webseite nennt die Bedingung nur für den Vertrag vor der Antragstellung (Abruf 10.10.2026); maßgeblich ist die Richtlinie.
  8. 6 Monate – Verwendungsnachweis nach Ende des Bewilligungszeitraums; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 8.4. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 8.4 Absatz 2 (S. 4). Stand 10.10.2026
  9. 6 Monate – einmalige formlose Verlängerung der Nachweisfrist, vor Fristablauf zu beantragen; BAFA-Webseite „Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude“, Abruf 10.10.2026. Quelle: BAFA-Webseite EBW, BAFA-Programmseite EBW, Abschnitt „Hinweis“. Stand 10.10.2026
  10. 10 Jahre – Mindestalter des Gebäudes (Bauantrag/Bauanzeige); EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 6.1. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 6.1. Stand 10.10.2026
  11. 4 Jahre – früheste erneute Förderung nach Auszahlung, außer bei Eigentümerwechsel; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 6.1; Änderung BAnz AT 08.08.2024 B2, I.2. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 6.1 Absatz 3 (S. 3). Stand 10.10.2026
  12. 300.000 € – De-minimis-Grenze; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.2. Vermietende natürliche Personen als Unternehmen: BAFA-Merkblatt Antragstellung EBW, S. 4. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.2 (Neufassung Nr. 5.2, sechster Spiegelstrich). Stand 10.10.2026
  13. 3 Jahre – Betrachtungszeitraum De-minimis (rollierend, zuzüglich des laufenden Jahres); Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.2. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.2 (Neufassung Nr. 5.2, sechster Spiegelstrich). Stand 10.10.2026
  14. 2 Jahre – Bewilligungszeitraum für die WEG-Erläuterung ab Zugang des Bescheids; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 8.3. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 8.3 Absatz 2 (S. 4). Stand 10.10.2026
  15. 15 Jahre – Umsetzung der iSFP-Maßnahme nach Erstellung des Fahrplans; Förderrichtlinie BEG EM, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.2. Quelle: BEG-RL, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.2 Satz 1 (S. 11). Stand 10.10.2026

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