Die Regel in drei Sätzen
Für Maßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung zahlt das BAFA einen Zuschuss von 15 %1 der förderfähigen Kosten. Ist die Maßnahme Teil eines geförderten Sanierungsfahrplans, kommt ein Bonus von 5 Prozentpunkten2 hinzu, gerechnet in Prozentpunkten auf den Fördersatz. Dieser Bonus gilt aber nur für den Kostenteil, der die Höchstgrenze ohne iSFP übersteigt.
Nach den FAQ des Bundes zur BEG wurden die Anforderungen an den Bonus mit dem Neustart der Förderung angehoben. Ältere Darstellungen, nach denen der Bonus auf die gesamten Kosten wirkt, treffen auf neue Anträge nicht mehr zu.
Zwei Wirkungen, die zusammengehören
Ein iSFP verändert die Förderung einer Einzelmaßnahme an zwei Stellen.
Erstens: mehr förderfähige Kosten. Ohne iSFP sind die förderfähigen Kosten je Wohneinheit gedeckelt. Wird der iSFP-Bonus gewährt, steigt diese Höchstgrenze.
| Wohneinheit | Höchstgrenze ohne iSFP | Höchstgrenze mit iSFP |
|---|---|---|
| erste Wohneinheit | 30.000 €3 | 60.000 €4 |
| je Wohneinheit 2–6 | 15.000 €5 | 30.000 €6 |
| je Wohneinheit ab der 7. | 8.000 €7 | 15.000 €8 |
Die Höchstgrenzen gelten je Gebäude und Kalenderjahr.
Zweitens: höherer Fördersatz auf den oberen Teil. Die Kosten bis zur Höchstgrenze ohne iSFP erhalten den normalen Fördersatz. Erst der Teil darüber erhält den normalen Fördersatz plus Bonus.
Daraus folgt: Bleibt ein Antrag unter der Höchstgrenze ohne iSFP, bringt der Fahrplan für diesen Antrag keinen Bonus.
Die Schwelle hängt von den Wohneinheiten ab
Die Richtlinie spricht von einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen. Nach den FAQ des Bundes und dem Merkblatt des BAFA entspricht es der Höchstgrenze ohne iSFP für das jeweilige Gebäude und beträgt mindestens 30.000 €.
- Einfamilienhaus: Die Schwelle ist der Wert für die erste Wohneinheit.
- Zweifamilienhaus: erste Wohneinheit plus eine weitere Wohneinheit nach der Staffel.
- Mehrfamilienhaus: erste Wohneinheit plus alle weiteren Wohneinheiten nach der Staffel. Ab der 7. Wohneinheit zählt der niedrigere Wert.
Die oft genannte Zahl für das Einfamilienhaus gilt also nur dort. Für ein Haus mit 3–6 Wohneinheiten liegt die Schwelle deutlich höher.
Die Schwelle zählt je Antrag
Das Mindestinvestitionsvolumen muss in dem jeweiligen Antrag erreicht werden. Förderfähige Kosten aus anderen Anträgen desselben Antragstellers für dasselbe Gebäude werden nach den FAQ des Bundes nicht hinzugerechnet, auch nicht innerhalb desselben Kalenderjahres.
Für die Planung bedeutet das:
- Mehrere kleine Anträge nacheinander erreichen die Schwelle unter Umständen nie, obwohl die Summe darüber läge.
- Wer Maßnahmen sinnvoll bündelt, etwa Dach und Fenster in einem Antrag, kommt eher über die Schwelle.
- Bündeln ist kein Selbstzweck. Die bauliche Reihenfolge und Ihr Budget gehen vor.
In den FAQ des Bundes zur BEG heißt es, dass der Bonus voraussichtlich erst ab der zweiten größeren Maßnahme zum Tragen kommt. Welche Aufteilung für Ihr Haus passt, ist eine Beratungsentscheidung. Verbindlich rechnen wir erst nach der Aufnahme.
Voraussetzungen für den Bonus
- Geförderter Fahrplan. Der iSFP wurde im Programm „Energieberatung für Wohngebäude“ gefördert. Ein nicht geförderter Fahrplan löst keinen Bonus aus.
- Maßnahme steht im Fahrplan. Unwesentliche Abweichungen, eine Übererfüllung oder eine andere zeitliche Reihenfolge schaden nicht. Wer die Vorgaben des Fahrplans unterschreitet, verliert den Bonus.
- iSFP liegt bei Antragstellung vor. Er lässt sich nicht nachreichen.
- Umsetzungsfrist. Zwischen der Erstellung des Fahrplans und der Umsetzung der Maßnahme liegen höchstens 15 Jahre9.
- Beratungsförderung abgeschlossen. Bis zum Verwendungsnachweis der Maßnahme muss der Zuschuss für die Energieberatung beschieden und ausgezahlt sein.
- Energieeffizienz-Experte eingebunden. Er bestätigt im Antrag, dass die Maßnahme dem Fahrplan entspricht.
Wo der Bonus nicht gilt
- Heizungstausch. Für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 der Richtlinie gibt es keinen iSFP-Bonus. Das betrifft vor allem die Heizungsförderung der KfW (Programm 458). Dort gelten eigene Boni, siehe KfW 458 beantragen.
- Leistungen nach Nummer 5.4 Buchstabe b der Richtlinie (Emissionsminderung von Biomasseheizungen).
- Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5. Sie haben einen eigenen Fördersatz.
Der Bonus gilt damit für die Gebäudehülle (Nummer 5.1), für Anlagentechnik außer Heizung (Nummer 5.2) und für die Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 Buchstabe a.
Ein zweiter Bonus setzt ebenfalls den iSFP voraus
Ab dem 1. Quartal 202710 gibt es für Dämmmaßnahmen an besonders ineffizienten Gebäuden einen weiteren Bonus von 5 Prozentpunkten11. Auch er setzt grundsätzlich voraus, dass die Maßnahme Teil eines geförderten iSFP ist. Das Mindestinvestitionsvolumen des iSFP-Bonus muss dafür nicht erreicht sein.
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Häufige Fragen
Bekomme ich den Bonus auf die gesamte Rechnung?
Nein. Er gilt nur für den Teil der förderfähigen Kosten oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP.
Kann ich zwei Anträge zusammenrechnen, um die Schwelle zu erreichen?
Nein. Die Schwelle muss in jedem Antrag für sich erreicht werden.
Gilt der Bonus für meine neue Wärmepumpe?
Nein. Der Heizungstausch ist vom iSFP-Bonus ausgenommen.
Reicht ein Sanierungsfahrplan, den ich ohne Förderung habe erstellen lassen?
Nein. Voraussetzung ist ein im Programm „Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter iSFP.
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3 Quellen mit Stand
- Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM), vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1 – bundesanzeiger.de
- BEG – Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), Blaufassung, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Stand 21.08.2026 – energiewechsel.de
- Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung BEG EM – Zuschuss, BAFA, Stand Juli 2026 – bafa.de
Fundstellen
- 15 % – Fördersatz Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung (Nummern 5.1, 5.2, 5.4 Buchstabe a); Förderrichtlinie BEG EM, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.1. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.1 Buchstaben a, b und d Satz 1 (S. 11). Stand 11.10.2026
- 5 Prozentpunkte – iSFP-Bonus in Prozentpunkten, nur auf den Kostenteil über der Höchstgrenze ohne iSFP; Förderrichtlinie BEG EM, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.2; BAFA-Merkblatt Antragstellung BEG EM, Nr. 4; BEG-FAQ A.3.2. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.2 Satz 1 (S. 11). Stand 11.10.2026
- 30.000 € – Höchstgrenze förderfähiger Kosten erste Wohneinheit ohne iSFP, zugleich Mindestschwelle für den iSFP-Bonus; Förderrichtlinie BEG EM, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3 und 8.4.2; BEG-FAQ A.3.2. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe a (S. 8). Stand 11.10.2026
- 60.000 € – Höchstgrenze erste Wohneinheit mit iSFP; Förderrichtlinie BEG EM, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe a (S. 9). Stand 11.10.2026
- 15.000 € – Höchstgrenze je Wohneinheit 2–6 ohne iSFP; Förderrichtlinie BEG EM, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe a (S. 8). Stand 11.10.2026
- 30.000 € – Höchstgrenze je Wohneinheit 2–6 mit iSFP; Förderrichtlinie BEG EM, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe a (S. 9). Stand 11.10.2026
- 8.000 € – Höchstgrenze je Wohneinheit ab der 7. ohne iSFP; Förderrichtlinie BEG EM, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe a (S. 8). Stand 11.10.2026
- 15.000 € – Höchstgrenze je Wohneinheit ab der 7. mit iSFP; Förderrichtlinie BEG EM, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe a (S. 9). Stand 11.10.2026
- 15 Jahre – Umsetzung der iSFP-Maßnahme nach Erstellung des Fahrplans; Förderrichtlinie BEG EM, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.2. Quelle: BEG-RL, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.2 Satz 1 (S. 11). Stand 10.10.2026
- 1. Quartal 2027 – Beginn des WPB-Bonus bei Einzelmaßnahmen; Förderrichtlinie BEG EM, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.3 Satz 1 (S. 11). Stand 11.10.2026
- 5 Prozentpunkte (ab dem 1. Quartal 2027) – WPB-Bonus auf Dämmung (Nummer 5.1 Buchstabe a), iSFP ist Voraussetzung; Förderrichtlinie BEG EM, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.3; BEG-FAQ A.3.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.3 Satz 1 (S. 11). Stand 11.10.2026
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