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Energieberatung und Sanierungsfahrplan

Energieberatung und iSFP: der Überblick

Francois Bickel, EnergieberaterGeschrieben vonFrancois BickelIsabel Zimmerling, EnergieberaterinGeprüft vonIsabel ZimmerlingStand · nächste Prüfung
Auf dieser Seite · 9 Abschnitte
  1. Was eine Energieberatung für Wohngebäude ist
  2. Was im Sanierungsfahrplan steht
  3. Wer den Zuschuss beantragen kann
  4. Wie hoch der Zuschuss sein kann
  5. Wann der iSFP-Bonus wirkt
  6. Antrag vor Beratung: die wichtigste Regel
  7. Das übernehmen wir für Sie
  8. Häufige Fragen
  9. Weiterlesen

Was eine Energieberatung für Wohngebäude ist

Die Energieberatung für Wohngebäude ist ein Förderprogramm des Bundes, das das BAFA abwickelt. Das Gebäude wird vor Ort aufgenommen, ein gelisteter Energieeffizienz-Experte bilanziert es und erstellt daraus den Sanierungsfahrplan. Die Aufnahme vor Ort ist Pflicht.

Die Beratung muss hersteller-, produkt- und vertriebsneutral sein. Der Fahrplan enthält keine Hinweise auf Anbieter. analyse-md verkauft und vermittelt deshalb keine Handwerksleistungen, keine Heizungen und keine Fenster und nimmt keine Provisionen von Dritten.

Was im Sanierungsfahrplan steht

Der iSFP beschreibt den heutigen Zustand des Hauses und einen Weg zum sanierten Gebäude. Der Weg kann aus mehreren Schritten bestehen, die Sie über Jahre verteilen, oder aus einer Sanierung in einem Zug. Der Fahrplan zeigt, welche Maßnahmen zusammengehören und welche aufeinander aufbauen. Sie erhalten ihn ausgehändigt und erläutert. Die Erläuterung kann mit Ihrer Zustimmung auch telefonisch stattfinden.

Der Fahrplan verpflichtet Sie zu nichts. Er ist eine Entscheidungsgrundlage.

Wer den Zuschuss beantragen kann

Antragsberechtigt sind Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften. Nießbraucher, Mieter und Pächter brauchen eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers. Kaufinteressenten können den Antrag stellen, sobald ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen ist.

Für das Gebäude gilt:

  • Es dient ausschließlich dem Wohnen. Bei gemischter Nutzung kommt es darauf an, ob der Wohnteil bei der Energiebilanz als eigenständiges Gebäude zu behandeln ist.
  • Der Bauantrag liegt mindestens 10 Jahre1 zurück.
  • Eine erneute Förderung ist frühestens 4 Jahre2 nach der letzten Auszahlung möglich, außer nach einem Eigentümerwechsel.

Vermietende Privatpersonen gelten bei dieser Förderung als Unternehmen. Was das bedeutet, steht auf der Seite für Vermieter.

Wie hoch der Zuschuss sein kann

Das BAFA kann 50 %3 des förderfähigen Honorars übernehmen, höchstens 650 €4 beim Ein- und Zweifamilienhaus und 850 €5 ab drei Wohneinheiten. Eigentümergemeinschaften können zusätzlich einen Zuschuss für die Erläuterung in der Versammlung erhalten.

Sie zahlen die Rechnung in voller Höhe an das Beratungsunternehmen. Der Zuschuss geht danach vom BAFA direkt an Sie. Die Richtlinie endet am 31.12.20266; maßgeblich ist das Antragsdatum. Über die Bewilligung entscheidet das BAFA; einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Mehr zur Frist im Ratgeber BAFA-Zuschuss Energieberatung endet.

Wann der iSFP-Bonus wirkt

Der Sanierungsfahrplan kann die Förderung späterer Einzelmaßnahmen verbessern. Der Grundfördersatz für Gebäudehülle und Anlagentechnik beträgt 15 %7. Der iSFP-Bonus bringt 5 Prozentpunkte8 zusätzlich, aber nur auf den Teil der Kosten, der die Höchstgrenze ohne iSFP übersteigt. Diese Schwelle gilt je Antrag und hängt von der Zahl der Wohneinheiten ab.

Voraussetzungen für den Bonus:

  • Der iSFP wurde über die Energieberatung für Wohngebäude gefördert.
  • Er liegt bei der Antragstellung für die Maßnahme vor.
  • Zwischen der Erstellung des Fahrplans und der Umsetzung der Maßnahme liegen höchstens 15 Jahre9.
  • Der Zuschuss für die Energieberatung ist ausgezahlt, bevor der Verwendungsnachweis der Maßnahme eingereicht wird.

Für die Heizungsförderung gibt es keinen iSFP-Bonus. Die Einzelheiten stehen in zwei Artikeln: iSFP-Bonus: ab welcher Summe wirkt er? und Lohnt sich ein iSFP noch?.

Antrag vor Beratung: die wichtigste Regel

Der Antrag muss gestellt sein, bevor die Beratung beginnt. Ein Vertrag vor dem Antrag ist nur mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zulässig. Nach dem Antrag dürfen Sie auf eigenes Risiko beginnen, auch wenn der Bescheid noch aussteht. Der Bewilligungszeitraum für die Beratung beträgt 9 Monate10.

Das übernehmen wir für Sie

Unsere Leistung

Sanierungsfahrplan

Was lohnt sich an Ihrem Haus zuerst?

Festpreisinkl. 19 % USt
1.790,00 €
Zuschuss vom BAFAvoraussichtlich, bis zum Höchstbetrag
−650,00 €
Ihr Eigenanteil
1.140,00 €
Gilt, wenn das BAFA den Zuschuss in voller Höhe bewilligt.

Zzgl. Anfahrt nach Entfernung. Ab 25 km berechnen wir die Anfahrt, den Betrag sehen Sie vor dem Auftrag.

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Häufige Fragen

Ist ein iSFP dasselbe wie ein Energieausweis?

Nein. Der Sanierungsfahrplan ist ein Beratungsbericht mit Maßnahmenplan. Zum Energieausweis informiert unsere Schwestermarke ausweis-md.

Muss ich die Maßnahmen aus dem Fahrplan umsetzen?

Nein. Der iSFP ist eine Empfehlung. Es gibt keine Pflicht zur Umsetzung.

Kann die Aufnahme auch aus der Ferne erfolgen?

Nein. Die Datenaufnahme vor Ort ist Fördervoraussetzung.

Darf derselbe Berater später die Baubegleitung übernehmen?

Ja, das ist nicht ausgeschlossen. Der Fahrplan muss sogar auf die Möglichkeit der Baubegleitung hinweisen.

Weiterlesen

5 Quellen mit Stand
  1. Richtlinie für die Bundesförderung „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, vom 31.05.2023, BAnz AT 21.06.2023 B1 – bundesanzeiger.de
  2. Änderung der Richtlinie „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“, vom 06.08.2024, BAnz AT 08.08.2024 B2 – bundesanzeiger.de
  3. Webseite „Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude“, BAFA, Abruf 10.10.2026 – bafa.de
  4. Merkblatt für die Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), BAFA, Stand 08.01.2024 – bafa.de
  5. Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM), vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1 – bundesanzeiger.de

Fundstellen

  1. 10 Jahre – Bauantrag/Bauanzeige liegt mindestens so lange zurück; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 6.1. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 6.1. Stand 10.10.2026
  2. 4 Jahre – Früheste erneute Förderung nach Auszahlung (außer Eigentümerwechsel); EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 6.1; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.2. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 6.1 Absatz 3 (S. 3). Stand 10.10.2026
  3. 50 % – Anteil des förderfähigen Beratungshonorars; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
  4. 650 € – Höchstzuschuss Ein-/Zweifamilienhaus; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
  5. 850 € – Höchstzuschuss ab drei Wohneinheiten; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
  6. 31.12.2026 – Ende der Richtlinie; maßgeblich ist das Antragsdatum; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 9.1/9.2. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 9.1. Stand 10.10.2026
  7. 15 % – Fördersatz Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung (5.1, 5.2, 5.4a); BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.1. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.1 Buchstaben a, b und d Satz 1 (S. 11). Stand 11.10.2026
  8. 5 Prozentpunkte – iSFP-Bonus in Prozentpunkten, nur auf den Kostenteil über der Höchstgrenze ohne iSFP; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.2; BAFA-Merkblatt Allgemein Antragstellung BEG EM (Stand Juli 2026), Nr. 4; BEG-FAQ (Blaufassung, Stand 21.08.2026), Nr. A.3.2. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.2 Satz 1 (S. 11). Stand 11.10.2026
  9. 15 Jahre – Umsetzung der iSFP-Maßnahme innerhalb dieser Zeit nach Erstellung; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.2. Quelle: BEG-RL, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.2 Satz 1 (S. 11). Stand 10.10.2026
  10. 9 Monate – Zeit für die Durchführung der Beratung ab Bescheid; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 8.3. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 8.3 Absatz 2 (S. 4). Stand 10.10.2026

Fragen? 0391 66099992 (Mo–Fr 8–20 Uhr) · info@analyse-md.de · Giese & Bickel Energie GbR, Zum Handelshof 9, 39108 Magdeburg