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Vermieten und Eigentümergemeinschaft

Energetische Sanierung in WEG und Mietshaus: der Überblick

Francois Bickel, EnergieberaterGeschrieben vonFrancois BickelIsabel Zimmerling, EnergieberaterinGeprüft vonIsabel ZimmerlingStand · nächste Prüfung
Auf dieser Seite · 9 Abschnitte
  1. Was im Mehrfamilienhaus anders ist
  2. Energieberatung: Zuschuss ab drei Wohneinheiten
  3. Einzelmaßnahmen: Kostengrenzen je Wohneinheit
  4. Heizungstausch im Mehrfamilienhaus
  5. Effizienzhaus im Mehrfamilienhaus
  6. Neutralität zählt hier doppelt
  7. Das übernehmen wir für Sie
  8. Häufige Fragen
  9. Weiterlesen

Was im Mehrfamilienhaus anders ist

Drei Dinge unterscheiden das Mehrfamilienhaus vom Einfamilienhaus:

  • Mehr Beteiligte. In der WEG entscheidet die Versammlung, im Mietshaus der Eigentümer, oft mit Blick auf die Mieter.
  • Gestaffelte Kostengrenzen. Fast alle Programme rechnen je Wohneinheit.
  • Andere Antragsteller. Wer den Antrag stellen darf, hängt vom Programm und von der Eigentumsform ab.

Energieberatung: Zuschuss ab drei Wohneinheiten

Das BAFA kann 50 %1 des förderfähigen Honorars übernehmen, ab drei Wohneinheiten höchstens 850 €2. Das Gebäude muss ausschließlich dem Wohnen dienen. Bei einem Haus mit Laden oder Praxis kommt es darauf an, ob der Wohnteil bei der Energiebilanz als eigenständiges Gebäude zu behandeln ist. Die Richtlinie endet am 31.12.20263; maßgeblich ist das Antragsdatum. Über die Bewilligung entscheidet das BAFA.

Besonderheit WEG

Die Gemeinschaft ist selbst antragsberechtigt. Zusätzlich kann das BAFA die Erläuterung des Sanierungsfahrplans in der Eigentümerversammlung fördern: mit 100 %4 des Honorars, höchstens 250 €5, einmal je WEG. Der Bewilligungszeitraum für die Erläuterung beträgt höchstens 2 Jahre6 ab Zugang des Bescheids. Das zugehörige Formular unterschreiben Berater und Verwalter. Den Ablauf beschreibt die Seite für Verwaltung und Beirat.

Besonderheit Vermieter

Vermietende Privatpersonen gelten bei dieser Förderung als Unternehmen. Sie geben eine De-minimis-Erklärung ab; die Grenze liegt bei 300.000 €7, der Betrachtungszeitraum beträgt 3 Jahre8. Der Bruttobetrag ist nur förderfähig, wenn kein Vorsteuerabzug besteht. Mehr dazu auf der Seite für Vermieter.

Einzelmaßnahmen: Kostengrenzen je Wohneinheit

Für Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik beträgt der Fördersatz 15 %9. Die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten gelten je Gebäude und Kalenderjahr. Die höhere Grenze gilt, wenn der iSFP-Bonus gewährt wird:

Wohneinheitohne iSFPmit iSFP-Bonus
erste30.000 €1060.000 €11
zweite bis sechste, je15.000 €1230.000 €13
ab der siebten, je8.000 €1415.000 €15

Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten16 wirkt nur auf den Teil der Kosten, der die Grenze ohne iSFP übersteigt. Im Mehrfamilienhaus liegt diese Schwelle wegen der Staffel höher als im Einfamilienhaus. Sie gilt je Antrag; mehrere Anträge werden nicht zusammengerechnet. Für den Heizungstausch gibt es keinen iSFP-Bonus. Einzelheiten: iSFP-Bonus: ab welcher Summe wirkt er?

Fachplanung und Baubegleitung können mit 50 %17 gefördert werden. Förderfähig sind ab drei Wohneinheiten 2.000 €18 je Wohneinheit, höchstens 20.000 €19. Voraussetzung ist ein vorhabenbezogen unabhängiger Experte, der keine Handwerker vermittelt und nicht von ihnen beauftragt wird. Die Grenze gilt je Gebäude und Kalenderjahr.

Heizungstausch im Mehrfamilienhaus

Bei der KfW 458 sind 28.000 €20 für die erste Wohneinheit förderfähig, je 15.000 €21 für die zweite bis sechste und je 8.000 €22 ab der siebten. Die Grundförderung beträgt 30 %23.

  • Boni nur für Selbstnutzer. Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus gibt es nur für Eigentümer, die ihre Wohnung selbst bewohnen. In der WEG und im Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentümern beantragen selbstnutzende Eigentümer ihre Boni mit einem eigenen Zusatzantrag zum gemeinschaftlichen Basisantrag.
  • Antragsteller. Eine im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene GbR und ihre Gesellschafter sowie Nießbraucher sind nicht antragsberechtigt.
  • Antrag in der WEG. Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt die Verwaltung den Antrag. Nur wenn die WEG keine Verwaltung bestellt hat, kann ein bevollmächtigtes Mitglied ihn stellen; die Vollmacht unterschreiben dann alle Mitglieder. Sie wird mit dem Nachweis hochgeladen.

Effizienzhaus im Mehrfamilienhaus

Der Kredit KfW 261 beträgt bis zu 150.000 €24 je Wohneinheit. In der WEG läuft der Antrag für das Gemeinschaftseigentum über den Verwalter oder einen anderen Vertretungsberechtigten, alternativ über Einzelanträge der Eigentümer. Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus schließen sich für 3 Jahre25 aus; die KfW 458 zählt zu den Einzelmaßnahmen.

Neutralität zählt hier doppelt

In einer Gemeinschaft muss der Fahrplan für alle nachvollziehbar sein. analyse-md verkauft und vermittelt keine Handwerksleistungen, keine Heizungen und keine Fenster und erhält keine Provisionen von Dritten. Verbindlich rechnen wir erst nach der Aufnahme vor Ort.

Das übernehmen wir für Sie

Unsere Leistung

Fahrplan für die Gemeinschaft

Eine Grundlage, die alle Eigentümer verstehen

Festpreisinkl. 19 % USt
2.590,00 €
Zuschuss vom BAFAvoraussichtlich, bis zum Höchstbetrag
−850,00 €
Eigenanteil der Gemeinschaft
1.740,00 €
Gilt, wenn das BAFA den Zuschuss in voller Höhe bewilligt.

Zzgl. Anfahrt nach Entfernung. Ab 25 km berechnen wir die Anfahrt, den Betrag sehen Sie vor dem Auftrag.

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Häufige Fragen

Bekommt eine WEG einen höheren Zuschuss für die Energieberatung als ein Einzeleigentümer?

Der Höchstzuschuss richtet sich nach der Zahl der Wohneinheiten, nicht nach der Eigentumsform. Die WEG kann zusätzlich den Zuschuss für die Erläuterung in der Versammlung erhalten.

Können Vermieter die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nutzen?

Nein. Sie gilt nur für Gebäude, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Zählt das Gewerbe im Erdgeschoss mit?

Die Energieberatung wird nur für Gebäude gefördert, die ausschließlich dem Wohnen dienen. Bei Mischnutzung kommt es darauf an, ob der Wohnteil als eigenes Gebäude gilt.

Wer unterschreibt in der WEG?

Die Vollmacht für den Antrag zur Energieberatung unterzeichnet, wer die Gemeinschaft vertritt, also die Verwaltung oder der Beirat. Die Bestätigung der Erläuterung unterschreiben Berater und Verwalter.

Weiterlesen

9 Quellen mit Stand
  1. Richtlinie für die Bundesförderung „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“, vom 31.05.2023, BAnz AT 21.06.2023 B1 – bundesanzeiger.de
  2. Änderung der Richtlinie „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“, vom 06.08.2024, BAnz AT 08.08.2024 B2 – bundesanzeiger.de
  3. Merkblatt zur Antragstellung über das BAFA-Portal (EBW), BAFA, ohne Standangabe – bafa.de
  4. Bestätigung der Erläuterung des iSFP in einer Eigentümerversammlung (WEG), Formular ebw_erl, BAFA – bafa.de
  5. Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM), vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1 – bundesanzeiger.de
  6. Merkblatt Zuschuss Nr. 458 – BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude, KfW, Stand 09/2026 – kfw.de
  7. BAFA-Webseite „Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude“, BAFA, Abruf 10.10.2026 – bafa.de
  8. Vollmacht zur Antragstellung für eine WEG im Kundenportal Meine KfW (458), KfW, Stand 05/2024 – kfw.de
  9. Merkblatt Kredit Nr. 261 – BEG Wohngebäude Kredit Effizienzhaus, KfW, Stand 09/2026 – kfw.de

Fundstellen

  1. 50 % – Anteil des förderfähigen Beratungshonorars; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
  2. 850 € – Höchstzuschuss ab drei Wohneinheiten; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), erster Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
  3. 31.12.2026 – Ende der Richtlinie; maßgeblich ist das Antragsdatum; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 9.1/9.2. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 9.1. Stand 10.10.2026
  4. 100 % – Fördersatz der Erläuterung in der Eigentümerversammlung; BAFA-Webseite „Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude“, Abruf 10.10.2026 (Höchstbetrag: Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3). Quelle: BAFA-Webseite EBW, BAFA-Programmseite EBW, FAQ „Wie wird gefördert und in welchem Umfang?“. Stand 10.10.2026
  5. 250 € – Höchstzuschuss WEG-Erläuterung, einmal je WEG; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.3 (Neufassung Nr. 7.2), zweiter Spiegelstrich. Stand 10.10.2026
  6. 2 Jahre – Bewilligungszeitraum für die WEG-Erläuterung ab Zugang des Bescheids; EBW-Richtlinie, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 8.3. Quelle: EBW-RL, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 8.3 Absatz 2 (S. 4). Stand 10.10.2026
  7. 300.000 € – De-minimis-Grenze; Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.2. Vermietende natürliche Personen als Unternehmen: BAFA-Merkblatt zur Antragstellung über das BAFA-Portal (EBW), S. 4. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.2 (Neufassung Nr. 5.2, sechster Spiegelstrich). Stand 10.10.2026
  8. 3 Jahre – Betrachtungszeitraum De-minimis (rollierend, zuzüglich des laufenden Jahres); Änderung der EBW-Richtlinie, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.2. Quelle: Änd, BAnz AT 08.08.2024 B2, I.2 (Neufassung Nr. 5.2, sechster Spiegelstrich). Stand 10.10.2026
  9. 15 % – Fördersatz Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung (5.1, 5.2, 5.4a); BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.1. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.1 Buchstaben a, b und d Satz 1 (S. 11). Stand 11.10.2026
  10. 30.000 € – Höchstgrenze förderfähiger Kosten erste Wohneinheit ohne iSFP, je Gebäude und Kalenderjahr; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe a (S. 8). Stand 11.10.2026
  11. 60.000 € – Höchstgrenze förderfähiger Kosten erste Wohneinheit mit iSFP, je Gebäude und Kalenderjahr; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe a (S. 9). Stand 11.10.2026
  12. 15.000 € – Höchstgrenze je Wohneinheit, zweite bis sechste, ohne iSFP; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe a (S. 8). Stand 11.10.2026
  13. 30.000 € – Höchstgrenze je Wohneinheit, zweite bis sechste, mit iSFP; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe a (S. 9). Stand 11.10.2026
  14. 8.000 € – Höchstgrenze je Wohneinheit ab der siebten, ohne iSFP; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe a (S. 8). Stand 11.10.2026
  15. 15.000 € – Höchstgrenze je Wohneinheit ab der siebten, mit iSFP; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe a (S. 9). Stand 11.10.2026
  16. 5 Prozentpunkte – iSFP-Bonus in Prozentpunkten, nur auf den Kostenteil über der Höchstgrenze ohne iSFP; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.4.2; BAFA-Merkblatt Allgemein Antragstellung BEG EM (Stand Juli 2026), Nr. 4; BEG-FAQ (Blaufassung, Stand 21.08.2026), Nr. A.3.2. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.2 Satz 1 (S. 11). Stand 11.10.2026
  17. 50 % – Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung (nur mit unabhängigem Experten); BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 5.5, 8.4.7, 9.3. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.4.7 (S. 12). Stand 11.10.2026
  18. 2.000 € – Förderfähige Kosten Baubegleitung je Wohneinheit (ab drei Wohneinheiten); BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3.1b. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe b (S. 9). Stand 11.10.2026
  19. 20.000 € – Obergrenze Baubegleitung Mehrfamilienhaus; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3.1b. Quelle: BEG-RL, Nr. 8.3.1 Buchstabe b (S. 9). Stand 11.10.2026
  20. 28.000 € – Förderfähige Kosten erste Wohneinheit; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4, Förderhöchstbetrag. Stand 11.10.2026
  21. 15.000 € – Förderfähige Kosten je Wohneinheit, zweite bis sechste; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4, Förderhöchstbetrag. Stand 11.10.2026
  22. 8.000 € – Förderfähige Kosten je Wohneinheit ab der siebten; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 4. Quelle: M458, S. 4, Förderhöchstbetrag. Stand 11.10.2026
  23. 30 % – Grundförderung; KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026), S. 3. Quelle: M458, S. 3, Abschnitt „Grundförderung“. Stand 11.10.2026
  24. 150.000 € – Kredithöchstbetrag je Wohneinheit; KfW-Merkblatt 261 (Stand 09/2026), S. 6; Antragstellung von WEG: S. 8. Quelle: M261, S. 6, Abschnitt „Kreditbetrag“, Investive Maßnahmen. Stand 10.10.2026
  25. 3 Jahre – Sperre BEG EM ↔ BEG WG/KfW 261 ab Einreichung des Verwendungsnachweises, in beide Richtungen; BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.6; BEG-FAQ (Blaufassung, Stand 21.08.2026), Nr. A.5.4. Quelle: BEG-FAQ, A.5.4 (S. 14). Stand 11.10.2026

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